Abmahnung eines Mitarbeiters mit GDB 40% (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 15.11.2013, 11:04 (vor 3822 Tagen) @ pulloverschaf

Hallo,

» ich habe das mal so der Dienstelle mitgeteilt und schwupps bin ich
» eingeladen :-)
Wenn der AG hier also die Zuständigkeit der SchwbV und SGB IX erkennt, muss er dieses auch vollumfnglich hier. Also dann auch § 84 Abs. 1 SGB IX. Denn einen Abmahnung hat immer eine "Androhung" negativer Folgen bei Wiederholung. Also, es könnte eien Gefährdung der Beschäftigung drohen und damit ist es ein Fall des § 84 Abs.1 SGB IX. Damit ist hier auch der PB/BR einzubinden. Denn diese werden hier ja als Beteiligte (§ 93) im § 84 Abs. 1 SGB IX aufgeführt.

» Jetzt habe ich durch den PR erfahren warum mit dem Mitarbeiter gesprochen
» werden soll, der MItarbeiter weis aber noch nicht um was in den kommenden
» Gespräch geht.
Wieso PR> Der AG müsste dich ja einbinden § 95 Abs. 2 iV mit § 84 Abs. 1 SGB IX!

» Sollte ich mit dem Mitarbeiter vorher sprechen und Ihm mitteilen um was es
» da geht> Der PR und die Dienstelle verrät dem Mitarbeiter nichts, dieser
» hatte dort bereits nachgefragt.
Der AG kann erst nach Umsetzung des § 95 Abs. 2 SGB IX mit dem Beschäftigten reden. Denn er muss ja der SchwbV gem § 95 Abs. 2 SGB IX Gelegenheit der Stellungnahme und Einflussnahme VOR Umsetzung der Maßnahme geben.

Warum der PR nicht mit dem Beschäftigten reden möchte verstehe ich nicht!

Klar darf die SchwbV mit dem betroffenen reden, denn sie benötigt ja auch seine Aussagen um ihre Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX fertigen zu können.

Auch BR/PR dürfen sollen solches, auch zB bei anstehenden Kündigungen. Das sieht bei Kündigungen der § 102 BetrVG Abs. 2 Satz 4 sogar extra vor!


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