Abmahnung eines Mitarbeiters mit GDB 40% (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 16.11.2013, 11:33 (vor 3821 Tagen) @ pulloverschaf

Hallo,

wichtig, der § 84 Abs 1 SGB IX verlangt nicht, dass eine Abmahnung ausgesprochen werden soll. Er verlangt ua nur ein Verhalten welches wenn es fortgesetzt würde das Beschäftigungsverhältnis gefährden könnte.

§ 84 Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Daher bitte stets beachten und handeln, wenn ein Beschäftigungsverhältnis gefährdet sein könnte.

Wichtig hier auch, beim § 84 SGB IX haben SchwbV und BR/ PR ein Initiativrecht. Bedeutet, sie können den AG auffordern hier im Sinne des Gesetzes zu handeln. Notfalls auch mit rechtlichen Mitteln.

Das Inititivrecht ist immer gegeben, wenn der AG laut Gesetz die SchwbV einbinden muss.


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