Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Tuesday, 10.12.2013, 10:07 (vor 3800 Tagen) @ rollo

Hallo,

idR können bei Ladungsmangel keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Ungültige Beschlüsse können ggf im Nachgang durch ordnungsgemäße Beschlüsse geheilt werden, sofern sie noch keine Außenwirkung erziehlt haben.

Doch die Ungültigkeit muss im Rahmen einer Klage durch Klageberechtigte durch ein ArbG/ VG festgestellt werden.

Doch hier sind folgende Fragen:
1. Warum hast Du nicht mit § 92 Abs 2 SGB IX reagiert>
2. Warum hast Du nicht den 2 Beschluß nicht mit § 95 Abs 4 SGB IX ausgesetz> Denn der PR hat ja offenbar diesen Vorgang nach der Zustimmungsverweigerung durch den PR erneut zur Mitbestimmung bekommen und behandelt.
3. Wenn hier auch gegen die Pflicht des AG betreffend Beteiligung bei Bewerbungen Schwerbehinderter, also § 81 Abs 1 iVm § 95 Abs 2 SGB IX verstoßen wurde, hast Du hier gehandelt> Wenn NEIN, warum nicht>

Was eine SchwbV wie und besonders im öffentlichen Dienst, wenn Beamte hier gesetzwidrig handeln unternehmen kann, haben wir ja mehrfach hier behandelt.

Das auch auf den Seiten hier zu findende Urteil betreffend der Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen § 81 SGB IX ist eine BAG Entscheidung, eine vergleichbare des BVerfG Entscheidung ist mir nicht bekannt. Weiter, besagt die BAG Entscheidung, BR kann/ darf Zustimmung verweigern, nicht MUSS verweigern,

Wenn hier gegen § 82 SGB IX gehandelt wurde, kann der Betroffene ja u.a. auch wegen Verstoß gegen § 1 AGG klagen.


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