Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Tuesday, 10.12.2013, 14:47 (vor 3800 Tagen) @ rollo

Hallo Rollo,

» ich werde nochmals gründlich darüber nachdenken und ggf. mein "Verhalten"
» anpassen.
Optimieren ist nie schlecht ;-)


» Sind die Beschlüsse rechtskräftig oder von anderen außer den betroffenen
» schwerbehinderten Bewerbern anfechtbar> Für mich stellt sich die Situation
» noch nicht eindeutig dar.
Beschlüsse anfechten können Bewerber nicht.
Ob sie rechtskräftig sind kann nur das Gericht entscheiden. Bis zu einer ggf negativen Entscheidung gelten sie aber.
Ein AN kann ggf nur den AG verklagen, wenn er hier seine Rechte verletzt sieht. Dann würde ggf auch in diesem Verfahren die rechtmäßigkeit des Beschlusses geprüft, wenn es rechtsrelevant wäre.

» PS, was sagen denn die PRM dessen Beschluß, Votum missachtet wurde.
» Einige sind außer sich, es gab sogar Rücktrittsgedanken.
Man kann auch jetzt noch einen anderen PRV wählen. Es muss nur ein TOP auf die TO. Wie dieses erfolgt kann man im Gesetz nachlesen. Rücktritt ist der falsche Weg.

» Anmerkung: Einigungsstelle hätte es hier nicht gegeben. Der AG hätte
» sich die verweigerte Zustimmung vom Gericht ersätzen lassen müssen.
» Es gab bisher sehr sehr wenige Ablehnungen einer Maßnahme, aber wenn dann
» gab es erst eine Einigungsstelle und danach kam das Gericht ins Spiel.
Der Rechtsweg ist hier im Gesetz fest vorgegeben. Der sieht bei Zustimmungsverweigerung die Ersetzung durch ein Gericht vor. Oder unterlassen der Maßnahme.

» Fordere hier den BASchwb, § 98 SGB IX auf seinen Pflichten nachzukommen.
» Erkläre Ihm sonst ggf., dass Ihm persönlich ein deutliches Bußgeld gem. §
» 156 Abs 1 SGB IX droht.
» Genau das versuche ich schon evigen Zeiten. Hier besteht nur die
» Schwierigkeit, das der Verhandlungspartner der Dienststelle auch der
» Beauftragte des AG in einer Person ist.
Auch da kann man, muss man wenn reden nicht hilft handeln.


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