Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Tuesday, 10.12.2013, 12:11 (vor 3800 Tagen) @ rollo

Hallo Rollo,

klar, § 95 Abs 2 SGB IX.

Weiter, da der PR ja den Beschluss neu behandelt und gefasst hatte, hättest Du diesen aussetzen können, dem AG dieses mitteilen und auch seine Maßnahne wegen der Verstöße §§ 81, 82 iVm § 95 Abs 2 SGB IX ebenfalls für bis zu 7 Tage aussetzen können.

Wäre ein deutliches Zeichen zu mindest.

Dann hätte der PR erklären müssen, warum er in der 7 Tagefrist hier keinen gültigen Beschluß gefasst hat. Der PR wäre dann in den Fristablauf gefallen.

Alles wäre dann auch ein gutes Thema für eine SchwbV Info und Schwb Versammlung.

PS, was sagen denn due PRM dessen Beschluß, Votum missachtet wurde.

Anmerkung: Einigungsstelle hätte es hier nicht gegeben. Der AG hätte sich die verweigerte Zustimmung vom Gericht ersätzen lassen müssen. Ob dieses erfolgt wäre, ist fraglich. Aber auf alle Fälle hätte der Richter dem AG einiges deutlich erklärt.

Fordere hier den BASchwb, § 98 SGB IX auf seinen Pflichten nachzukommen. Erkläre Ihm sonst ggf., dass Ihm persönlich ein deutliches Bußgeld gem. § 156 Abs 1 SGB IX droht.


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