Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung (Umgang mit BR / PR)

rollo, Tuesday, 10.12.2013, 11:06 (vor 3800 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

vielen Dank für die schnelle Antwort.

» 1. Warum hast Du nicht mit § 92 Abs 2 SGB IX reagiert>
Ich denke du meinst den § 95 Abs. 2>
Durch meine Argumentation (§ 95 Abs. 2) wurde dieser Maßnahme vom PR beim ersten Beschluss nicht zugestimmt. Während der Erörterung mit dem AG legte ich alle "Misstände" offen dar.

» 2. Warum hast Du nicht den 2 Beschluß nicht mit § 95 Abs 4 SGB IX
» ausgesetz> Denn der PR hat ja offenbar diesen Vorgang nach der
» Zustimmungsverweigerung durch den PR erneut zur Mitbestimmung bekommen und
» behandelt.
Der PR hat die Maßnahme noch nicht wieder an den AG zurück gesandt weil die Abstimmung aus Sicht des PR-Vorstandes nicht das "richtige" Ergebnis erzielte und die Mitbestimmungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Sitzungstag der folgenden Sitzung war gleichzeitig der letzte Tag vor Fristablauf. Daher hat es aus meiner Sicht keinen Sinn gemacht den erneuten Beschluss, nach Rücknahme des ersten Beschlusses, auszusetzen da sich keine Fristverlängerung ergibt.

» 3. Wenn hier auch gegen die Pflicht des AG betreffend Beteiligung bei
» Bewerbungen Schwerbehinderter, also § 81 Abs 1 iVm § 95 Abs 2 SGB IX
» verstoßen wurde, hast Du hier gehandelt>
Ich habe dem AG alle Verstöße mitgeteilt und die Rücknahme der Maßnahme gefordert um ein gesetzeskonformes Bewerbungsverfahren einzuleiten. Die Antwort des AG lautete " ich bin hier nur einem Sozialpartner (PR) verpflichtet Antworten zu geben"!!!!!.
Dadurch dass der PR im ersten Beschluss der Maßnahme nicht zugestimmt hat, bin ich davon ausgeangen, dass die Gesetzesverstöße im Einigungsstellenverfahren behandelt werden. Das aber der PR am letzten Tag der Frist seine Entscheidung zurück nimmt und einen gegenteiligen Beschluss dazu fasst, war für mich im Vorfeld nicht erkennbar. Ich bekam wie alle anderen erst während der Sitzung Kenntnis davon.

» Was eine SchwbV wie und besonders im öffentlichen Dienst, wenn Beamte hier
» gesetzwidrig handeln unternehmen kann, haben wir ja mehrfach hier
» behandelt.
Beamte sind in diesem Fall nicht betroffen.

Weiter, besagt die BAG Entscheidung, BR kann/ darf Zustimmung
» verweigern, nicht MUSS verweigern,
.... und genau darauf zieht sich der PR zurück.

» Wenn hier gegen § 82 SGB IX gehandelt wurde, kann der Betroffene ja u.a.
» auch wegen Verstoß gegen § 1 AGG klagen.
Es handert sich hierbei um eine inzwischenzeit interne Bewerberin (befristeter Vertrag), die diesen Weg nicht gehen will/kann und eine Bewerberin in Ausbildung bei uns.

Viele Grüße
rollo


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