Teilnahme bei JAV Sitzungen (Sitzung)

Heinrich, Wednesday, 04.03.2015, 11:24 (vor 3351 Tagen) @ williniesky

Hallo,

hier bringst Du einiges durcheinander, glaube ich. Denn im SächsPersVG lese ich es anders.

SächsPersVG,SN - Sächsisches Personalvertretungsgesetz
§§ 58 - 70, Teil 7 - Besondere Vertretungen

§ 62 SächsPersVG – Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, beim Personalrat zu beantragen,
2.darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 35 Abs. 3, §§ 40 und 41 Abs. 1.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 71 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 63 SächsPersVG – Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5, § 47 und § 72 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sinngemäß. § 48 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
SächsPersVG,SN - Sächsisches Personalvertretungsgesetz
§§ 58 - 70, Teil 7 - Besondere Vertretungen

§ 62 SächsPersVG – Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, beim Personalrat zu beantragen,
2.darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 35 Abs. 3, §§ 40 und 41 Abs. 1.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 71 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 63 SächsPersVG – Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5, § 47 und § 72 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sinngemäß. § 48 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.


Die §§ die Du erwähnst treffen auf den PR zu, NICHT aber auf die JAV.


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