Teilnahme bei JAV Sitzungen (Sitzung)
Hallo,
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)1 in der Fassung vom 1. Februar 1996
§ 61
Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat (NICHT mit der SBV) bestimmt sich nach § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3, § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 4, § 39 a Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 3.
Im § 34 (1) steht was der PR zu beachten und veranlassen hat, nicht die JAV. Es wird auch bei den Aufgaben/Pflichten der JAV nicht darauf verwiesen, dass diese auch für die JAV betreffen der SBV Anwendung findet.
Es sind in den jeweiligen Landes PersVG stets vergleichbare §§