Teilnahme bei JAV Sitzungen (Sitzung)

williniesky, Dresden/Sachsen, Wednesday, 04.03.2015, 11:39 (vor 3351 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,
wenn ich mir den § 62 Abs.2 SächsPersVG ansehe komme ich zu diesem Ergebnis.

Ich habe jetzt mal nachgelesen im LPVG (BW). § 61 Abs. 2 sagt, das für die JAV der § 34 Abs. 1, Satz 3 gilt. Dieser lautet: Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und das von der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 benannte Mitglied zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.


Hier komme ich zu dem gleichen Ergebnis. Für mich besteht auf dieser Grundlage ein Teilnahmerecht. Ansonsten hätte der Gesetzgeber diesen Absatz nicht aufnehmen brauchen.

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MfG
Williniesky


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