Bescheinigung über genommen Urlaub – auch Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 09.04.2015, 15:15 (vor 3313 Tagen) @ WoBi

Hallo,

Hallo,

nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Darf in diese Bescheinigung der Nachteilsausgleich Zusatzurlaub aufgelistet werden?

Ja, das muß er sogar. Die Bescheinigung muß vollständig sein


Hintergrund ist, dass dadurch das Selbstbestimmungsrecht von schwerbehinderten Menschen auf Bekanntgabe ihrer Schwerbehinderteneigenschaft ausgehebelt wird. Der neue Arbeitgeber wird indirekt oder direkt je nach Formulierung über die Zugehörigkeit zur Gruppe der schwerbehinderten Menschen informiert.

Dies ist eine Güterabwägung, da auch schützenswerte Interessen von Arbeitgebern betroffen sind.

Hat jemand schon Erfahrungen mit dieser Bescheinigung gemacht?

Laut ständiger Rechtsprechung des BAG ist § 125 Abs. 3 SGB IX so auszulegen, daß er für alle (Zusatz-)urlaubsrechtlichen Angelegenheiten gilt, sofern es in § 125 SGB IX keine Spezialvorschrift gilt. (Zustimmend: Düwell, § 125 Rn. 24) Somit ist auch § 6 BUrlG vollumfänglich anwendbar.

--
&Tschüß

Wolfgang


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