Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 24.06.2015, 18:43 (vor 3250 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

der Auszug ist Korrekt, nur zum Lesen des Auszuges ein Hinweis.

"Mandatsarbeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit wahrzunehmen."

Es handelt sich um einen juristischen Text. Deshalb darf "grundsätzlich" nicht mit der umgangssprachlichen Ersetzung "nie" interpretiert werden, sondern "es gibt Ausnahmen, wo das im Allgemeinen nicht zutrifft".

"Nimmt sie Mandatsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit wahr, besteht idR KEIN Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes."

Auch die Abkürzung "idR = in der Regel" bedeutet, dass es definitiv Ausnahmen gibt.

Die SBV übt ihr Ehrenamt weisungsfrei aus. Die SBV hat hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung einen Ermessensspielraum. Krankenbesuche sind keine Aufgabe der SBV, aber Beratung und Unterstützung bei der Antragsstellung auch ggf. am Krankenbett. Ich frage mich bei Sondersituationen immer, wie würde eine dritte unbeteiligte Person den getroffenen Beschluss der SBV beurteilen. Weil diese Frage ggf. vor einem Arbeitsgericht eine entscheidende Rolle spiel.

Im SGB IX ist keine Aufstellung vorhanden, wie und wo eine Beratung zu erfolgen hat. Dies kann der Gesetzgeber auch nicht abschließend regeln. Denn es gibt immer wenn dann doch und jede Ausnahme in einer möglichen Zukunft textlich zu berücksichtigen, würde zu einem nicht lesbaren Gesetzestext führen. Deshalb der Hinweis auf Gerichtsentscheidungen für Betriebsratsarbeit, da in diesem Bereich mehr Entscheidungen vorliegen.

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Gruß
Wolfgang


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