Als einzig vorhandene SBV eine KSBV mit örtlichem Mandat? (Gesamt-Konzern-SBV)

Heinrich, Saturday, 18.07.2015, 14:25 (vor 3218 Tagen) @ JS

Hallo,

der Gesetzgeber will ganz ausdrücklich wenn nur irgend möglich keine vertretungsfreie Betriebe. Soweit der Grundsatz.

Wenn es nun im Konzern nur eine gewählte SBV gibt, nimmt diese lt. SGB IX die Aufgaben der GSBV wahr. Zu den Rechten und Pflichten lt. SGB IX gehört auch die Pflicht der Wahl der KSBV sofern es einen KBR gibt. Diese einzige SBV hat somit das Wahlrecht wie eine GSBV.

Es bedeutet, dass nur sie das aktive Wahlrecht hat. Dieses bedeutet ja NICHT, dass nur sie das passive Wahlrecht hat. Sie kann dann jeden Wählbaren zur KSBV wählen (bestimmen).

Was sie aber auch MUSS, ist immer zu prüfen, ist in einem weiteren Betrieb des Konzerns eine SBV Wahl möglich, also gibt es dort 5 Wahlberechtigte. Oder, gibt es ggf im Rahmen einer Zusammenfassung von Betrieben ein örtl. Wahlmöglichkeit. Wenn ja, muss se diese einleiten.

Also würde ich entsprechend handeln und wenn der AG Probleme macht, sofort Beschlussverfahren einleiten und auch dem AG klarmachen, dass sein Verhalten für JEDEN betroffenen Schwerbehinderten einen Grund der Klage wegen Verstoß gegen das AGG wegen Diskriminierung darstellt. Diskriminierung, weil er ja verhindert, dass diese Schwerbehinderten ihr Recht auf Vertretung durch eine gewählte SBV vorenthalten wird und bestimmte Rechte dieser eben ausschließlich durch eine SBV umgesetzt werden können.


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