Abmahnung einer SBV (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.10.2016, 15:24 (vor 2761 Tagen) @ okonzelmann

Hallo Zusammen,

Hallo oli


Im BasisKommentar steht ohne Beteiligung wären die Maßnahmen schwebend unwirksam
Der AG muss für die Beteiligung (nachholen) die Maßnahme aussetzen)

In welchem "Basiskommentar" steht das denn und wie genau ???
Es ist nämlich grundsätzlich so, daß die Beteiligung der SBV keine Wirksamkeitsvoraussetzung für individualrechtliche Maßnahmen des AG ggü. schwerbehinderten AN ist. Die Aussetzung schiebt das Ganze nur auf, die Abmahnung kann dann trotzdem ausgesprochen werden.


Was denkt Ihr über die Aktion oder was kann am Besten daraus gemacht werden?

Im Prinzip wie von mietze_katz beschrieben.
Sollte die Abmahnung aber nicht berechtigt sein, sollte die betroffene SBV erst dann handeln ("Feuer frei"), wenn der AG die Abmahnung wieder verwenden will.
Eine zu frühe Reaktion gibt dem AG ggfs. Gelegenheit zum "Nachbessern" bzw. Beweise sichern.
Das nachbessern ist nach einigen Wochen nicht mehr möglich und die "Beweissicherung" fällt mit wachsendem Abstand auch schwerer.

@mietze_katz:
Die Dauer der Verwendbarkeit einer Abmahnung ist völlig unabhängig davon, ob sie gerichtlich bestätigt wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang


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