Freistellung der Sb-Vertrauensperson (Allgemeines)

Heinrich, Wednesday, 05.04.2017, 18:44 (vor 2578 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

der Anspruch auf Vollfreistellung ergibt sich nur aus der Zahl der Beschäftigten mit Behinderung. Der Umfang der vertraglichen Arbeitszeit der Vertrauensperson spielt erstmal keine Rolle.

Infrage kommt natürlich eine Teilfreistellung.

In diesem Falle aber nicht, da die Mindeszahl 100 im Betrieb für einen Freistellungsanspruch nicht gegeben ist.

Nur die SBV welche weil die Zahl 100 Schwerbehinderte erreicht ist hat einen Freistellungsanspruch und kann dann hier ggf. nur eine Teilfreistellungsanspruch für sich in Anspruch nehmen.


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