Bürokraft und Verschwiegenheit (Allgemeines)
Hallo Hotte,
eine Bürokraft für den Betriebsrat unterliegt nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG.
Es gibt nur eine allgemeine arbeitsvertragliche Treuepflicht zur Verschwiegenheit, die jeder Arbeitnehmer hat.
Auch hier ist nur der Mandatsträger durch das Spezialgesetz BetrVG besonders in der Geheimhaltungspflicht und unterliegt den Strafvorschriften nach § 120 BetrVG.
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Gruß
Wolfgang