Abschreckende Formulierung in der Stellenausschreibung (Einstellung)
Hallo,
auf den ersten Blick kann ich nichts Unzulässiges erkennen.
Natürlich darf der AG bestimmte Eignungen verlangen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dies ist übrigens auch durchaus gesetzlich geregelt, im gern überlesenen/übersehenen § 8 Abs. 1 AGG:
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html
Die Kriterien sind ja auch keine völlige Ablehnung von behinderten Bewerbern. Es gibt im Katalog der VersmedV einiges an Behinderungen, die sich in keinster Weise auf die zitierten Voraussetzungen auswirken.
Was würdest Du denn sagen, wenn wir als Nahverkehrsbetrieb blinde Fahrer/innen einstellen würden ?
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&Tschüß
Wolfgang