Kündigungschutz während Widerspruch? (Kündigung)

MatthiasNRW, Wednesday, 30.08.2017, 13:24 (vor 2431 Tagen) @ Moonwalker

Hallo,

1. Muss er den AG über den Eingang des Bescheids informieren?
2. Muss er den AG darüber informieren wenn Widerspruch eingereicht wird?
3. Wie ist es in der Zeit vom Zugang des Bescheids bis zur Entscheidung des Widerspruchs, ist da durchgehend der Kündigungschutz vorhanden?

1 und 2. Nein - Es steht dem Arbeitnehmer frei, ob und wann er sich auf den Status "schwerbehindert" beruft
3. Ja

Reicht es eigentlich aus, wenn der AG die Kündung ausspricht ihn erst dann darüber zu informieren, dass ein Antrag gestellt ist oder wäre das rechtlich gesehen zu spät? Wenn der MA nicht mit einer Kündigung rechnet und das Ergebnis des Antrags abwarten möchte, wäre das aus meiner Sicht doch verständlich. Ich habe aber ein Urteil von 2011 gefunden, wo steht, dass man den AG vorher informieren muss.

Wenn sich die Teilnehmer hier inhaltlich mit einem Urteil auseinandersetzen sollen, wäre es sinnvoll, dass du das entsprechende Aktenzeichen angibst.

Der Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers. Die einschlägigen Kommentare begründen dies u. a. mit dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Nach ausgesprochener Kündigung (in Unkenntnis des AG über das Vorliegen des besonderen Kündigungsschutzes) hat die Erklärung an den Arbeitgeber keine rechtlichen Folgen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage unter Beachtung der Frist aus § 4 KSchG zu erheben.

Nachdem der Arbeitgeber durch die erhobene Klage Kenntnis von der (ggf. nur fristgerecht beantragten) Anerkennung einer Schwerbehinderung hat, steht ihm der Weg des regulären Zustimmungsverfahrens offen.

--
Gruß
Matthias


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