Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
weise Deine Datenschützerin auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG hin.
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__1.html
Das SGB IX ist ein derart "vorrangiges" Gesetz. Damit gehen die Auskunfts- und Informationsrechte der SBV aus dem speziellen SGB IX dem allgemeinen Datenschutz nach BDSG eindeutig vor.
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&Tschüß
Wolfgang