Freistellung neues BTHG (Allgemeines)

rehbach2010, BW, Tuesday, 12.12.2017, 11:16 (vor 2329 Tagen) @ Cebulon

Hallo an alle,
Hallo Cebulon,

leider hat der Gesetzgeber einen Zusatz im Gesetz (gewollt?) vergessen, der eine anteilige Freistellung bei Unterschreiten des Schwellenwerts vorsieht. Es bleibt die Bedarfsfreistellung oder es bleibt es dem Arbeitgeber überlassen - nach Gutsherrenart - zu entscheiden, ob und wie weit er auf den Antrag der SBV eingeht und eine entsprechende Vereinbarung trifft. Selbst beim Überschreiten des Schwellenwerts wird der AG versuchen, sich das Ergebnis schön zu rechnen. Der zählt nicht, der ist ja bald in Rente usw. usw....

Leider bleibt da nur der beschwerliche Weg über die Bedarfsfreistellung mit allen ihren Nachteilen- (wie??- Sie wollen in der nächsten Woche schon wieder wegen .... fehlen ....denken Sie doch mal auch an das Team usw. usw ....) Hier wird man dann auf der persönlichen Ebene angegriffen ein Spalt zwischen die Kollegen und die Ehrenamtlichen getrieben und die Gefahr ist gross, dass man sich dann selbst überlastet, weil man es allen recht machen will...und natürlich auch nicht nachgeben will (ist doch logo ;-) ;-) )

Habt Ihr freudigere Erfahrungen gemacht??

Meine Erfahrung:
Öffentlicher Dienst
15 Verwaltungen jeweils mit eigenem PR ( Freistellungen nach LPVG)
und SBV (jeweils weniger als 100 SbM - keine Teilfreistellungen)
über 600 SbM im Gesamtunternehmen
1 GPR mit Freistellungen nach LPVG und 1 GSBV
immerhin 1 Freistellung für die GSBV
Empfehlungen z.B. Düwell (Konsumtion) werden vom AG nicht angenommen.

Thomas


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