Außentermine warhnehmen (Freistellung)

Phönix, NRW, Tuesday, 12.12.2023, 02:01 (vor 142 Tagen) @ Hendrik1

Einen Mitarbeitenden am Arbeitsplatz aufzusuchen, ist in meinen Augen kein Außentermin und es ist unerheblich, ob sich der Arbeitsplatz im gleichen Gebäude wie das SBV Büro befindet, in einem Firmengebäude in 100 Km Entfernung oder eben bei Homeoffice auch beim Mitarbeitenden zu Hause, unabhängig von der Verteilungsquote (ausschließlich Homeoffice oder doch nur im Verhältnis 60/40).

Darüber streiten könnte man, an welchem Ort z.B. die Beratung eines Mitarbeitenden zu vollziehen ist, im Büro der SBV, in der Dienststelle des Mitarbeitenden (z.B. in einem Besprechungsraum) oder auch vielleicht bei diesem zu Hause, innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit. Da für meinen Dienstgeber und für mich der Mensch im Mittelpunkt steht, gab es schon sehr früh die Absprache, dass der Mitarbeiter in der Hinsicht frei in seiner Entscheidung ist und sich die SBV daran orientiert. Bei solchen Absprachen brauchen wir auch kein Gesetzbuch!

Immerhin besprechen wir sehr persönliche und intime Dinge und da ist das Umfeld, die Atmosphäre oder das Raumklima außerordentlich wichtig. Ein "kalter" Besprechungsraum kann ein Hemmnis sein, der Mitarbeitende soll sich aber bei seinem Thema wohlfühlen. Daher besuche ich auch Mitarbeitende am Abend zu Hause nach seinem Dienstende, um ein Antragsformular zu besprechen und auszufüllen. Solange die Vertraulichkeit gewährleistet ist, kann es auch jeder andere beliebige Ort sein. Einen Mitarbeitenden zu Hause zu besuchen oder an einem anderen beliebigen Ort, ist eindeutig ein Außentermin.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich manche SBVen eine Pflicht zum Stellen von Dienstreiseanträgen durch den Dienstgeber auferlegen lassen, obwohl die Arbeit der SBV gar nicht unter einer solchen Regelung fallen kann. Und selbst wenn eine solche Dokumentation vielleicht aus versicherungsrechtlichen Gründen vom Dienstgeber erbeten wird, so sind solche Anträge nach meinem Dafürhalten nicht ablehnungsfähig. Andernfalls würde der Antragsempfänger für die SBV entscheiden, wie diese ihre Arbeit zu machen hat. Ohne dass ich persönlich einen Regelungsbedarf sehe, ist bei uns mit dem Mandat der SBV eine Dienstreiseberechtigung verbunden, praktisch ausgeführt über die Funktion "Dienstgang" an der Stempeluhr.

Gruß
Phönix


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