Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten (Einstellung)
» Hallo,
» Wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter von seinem Arbeitsplatz aufgrund
» von Umstrukturierungen im Betrieb auf einen anderen, gleichwertigen
» Arbeitsplatz wechselt, muss die SBV einbezogen werden>
Klar doch, § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
»
» Wenn ein gleichgestellter Beschäftigter auch aufgrund von betrieblichen
» Umstrukturierungen von seinem Arbeitsplatz versetzt werden soll - evtl.
» auf einen niedriger dotierten Arbeitsplatz - muss die SBV einbezogen
» werden>
Klar doch, § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
»
» Wie wird in beiden Fällen der Begriff Pflichtarbeitsplatz behandelt>
Dieser Begriff ist nicht an den Arbeitsplatz an sich gebunden, sondern an die beschäftigte Person (s.u.)
»
» Wann ist der Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten Beschäftigten ein
» Pflichtarbeitsplatz>
wenn er durch einen schwerbehinderten/gleichgestellten AN besetzt wird, der die Vorraussetzungen des § 73 SGB IX erfüllt.
Besteht eine Verpflichtung, den
» Schwerbehinderten-Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten Beschäftigten, der
» wechselt, dort wieder als solchen zu benennen und auzuschreiben> Oder
» wechselt der Arbeitsplatz mit dem Schwerbehinderten automatisch>
Es werden keine Arbeitsplätze, sondern beschäftigte AN gemeldet > namentlich
»
» Ich hoffe, ich habe nicht zu sehr Verwirrung gestiftet - brauche selbst
» Klarheit hier!
Sorry, aber Du brauchst dringend mal ein Grundseminar. Was Du fragst, gehört zum kleinen 1x1 jeder SBV.
Vielleicht kann Jemand mir helfen, das zu entwirren -
» Danke!»
Seminare schaffen Aufklärung.
» LG DoSto
&Tschüß
Wolfgang
--
&Tschüß
Wolfgang