Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten (Einstellung)

hackenberger, Sunday, 13.12.2009, 19:34 (vor 5267 Tagen) @ DoSto

Hallo "DoSto",

ergänzend zu den Aussagen von "albarracin".

Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach § 95 Abs 2 Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen

Bei Verstößen gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX kann die SchwbV bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Arbeitsverwaltung) ein Bußgeld, in einer Höhe von bis zu 10.000,- €, gegen den hier Verantwortlichen persönlich beantragen. Verstöß der AG des öfftern oder absichtlich/ bewusst gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX kann man gegen den AG auch ein Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel dem AG ein Bußgeld für jeden weiteren Verstoß anzudrohen.

Eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit niedriger Entlohnung geht nur im Rahmen einer Änderungskündigung. Für eine Änderungskündigungen Bedarf wie auch eine Beendigungskündigung der Zustimmung des IA gem. § 85 SGB IX.

Ist der AG trotz Aufforderung der SchwbV nicht bereit eine ohne Beteiligung der SchwbV getroffene Maßnahme auzusetzen und sie ist noch nicht rechtliche vollzogen, kann die SchwbV auch beim ArbG eine einstweilige Verfügung, mit dem Ziel dass der AG den § 95 Abs.2 SGB IX anwendet, erwirken.

Erhält eine AN eine Änderungskündigung sollte er diese unter Vorbehalt annehmen und sich dann sofort Fachanwaltlich beraten lassen, um ggf. innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einzulegen. Lehnt ein AN eine Änderungskündigung ab, erfolgt i.d.R. eine Beendigungskündigung.

Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben den gleichen Schutz des SGB IX und bei beiden ist immer die SchwbV zu beteiligen.

Freie Stellen, sofern sie besetzt werden sollen, sind auszuschreiben und dabei ist der § 81 Abs. 1 SGB IX zu beachten und dei SchwbV ist gem. § 81 Abs. 1, Satz 6 SGB IX zu beteiligen. Einverstoß gegen den § 81 Abs. 1, Satz 6 SGB IX wäre, weil ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2, ein Fall für den § 156 Abs. 1, Satz 9 SGB IX.

Aber bitte einmal A-Z studieren, dort sind sehr viele Themen behandelt und unbedingt vor Fragestellungen wie im 1. Forumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng geheim.."[/link] erwähnt immer die Suchfunktion nutzen, dieses auch weil die meisten Themen und gerade Deine Fragen hier schon behandelt wurden.

Auch einmal ein Blick in das Gesetz und einen Kommentar zu SGB IX werfen.;-)

PS: Zum Thema "Pflichtarbeitsplätze" einmal die § 74 ff SGB IX lesen. Oder die Suchfunktion mit dem Suchbegriff [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=Pflichtarbeitsplatz&category=0&ao=and]"Pflichtarbeitsplatz"[/link] nutzen.


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