Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch (Allgemeines)
Hallo Andre,
grundsätzlich ist gegen solche Gespräche nicht einzuwenden.
Einfach folgende Regelungen einbringen:
§ 95 Abs. 2 SGB IX ist zu beachten, weiter hat die SchwbV ein beratendes Teilnahmerecht und die Themen Behinderung/ Schwerbehinderung stehen unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt vom AG und AN.
Maßnahmen des AG, und solche sollen ja dort besprochen werden, unterliegen ehe dem § 95 Abs. 2 SGB IX.
Letztlich sollte eine Regelung hinein, welche die Rechte aus § 81 Abs. 4 SGB IX bestärkt. Also Verabredungen betreffend der Gestalltung des Arbeitsplatzes/ -umfeldes sind für den AG verbindlich.