Zwangspensionierung (Kündigung)

hackenberger, Wednesday, 13.04.2005, 13:04 (vor 6962 Tagen) @ Traktor

Hallo,

der AG hat den § 84 (1 und 2) des SGB IX zu beachten.

Eine sofern er also diese Maßnahmen nach § 84 nicht durchführt und der AN am besten gestützt durch eine ärtzliche Bescheinigung seine Arbeitsfähigkeit erklärt dürfte der AG hier Probleme bekommen.

Aber es gibt noch keine mir bekannten Urteile welche das Thema "Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand" unter Beachtung der neuen Verpflichtungen der AG in Folge des § 84 behandeln.

Es gelten weiter auch im öfftl. Dienst die Regelungen des § 81. Kurz gefaßt "Anspruch auf Beschäftigung gem. Befähigung und Leistungsvermögen".

Es gibt inzwischen Rechtsaufsätze welche eine Kündigung bei Außerachtlassung der Verpflichtungen des AG aus dem § 84 (2) für nicht mehr möglich erachten. Es wäre aber hier ggf. in einem Rechtsstreit zu klären in wie weit hier dieses auch für Beamte zutrifft.

Gemäß Bundesbeamtengesetz entscheidet letztendlich der Dienstherr über die Dienstfähigkeit.


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