Zwangspensionierung (Kündigung)
Hallo,
der § 84 (2) SGB IX gilt auch für Beamte.
Siehe:
http://www.agsv.nrw.de/Aktuelles/Praevention/Download/Pr__vention1/index.html
Hier wird von einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis gesprochen. Somit gilt es ebenso für Beamte.
Erwähnt wird noch ein Urteil zu § 84 (1) SGB IX. Es ging um eine verbeamtete Richterin, schwerbehindert, auf Probe, die entlassen werden sollte. Aber: 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Oktober 2003, AZ: 2M105/03 wurde inzwischen klargestellt, ein Verstoß gegen das Präventionsgebot kann zur formalen Rechtswidrigkeit einer Personalmaßnahme führen.
Gruß
Günther