Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Wednesday, 14.04.2010, 19:06 (vor 5135 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco de Colonia,

die SchwbV ist für ALLE im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten/ gleichgestellten AN zuständig. Es muss hier kein Arbeitsvertragsverhältnis zum AG bestehen.

Dieses ergibt sich auch aus dem "aktiven" Wahlrechtes gem. § 94 SGB IX.
Hierzu ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] hierzu:

§ 94 Abs. 1 Rn 4 SGB IX
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allein auf die Beschäftigung an, also nicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Umfang der Arbeitszeit. Deshalb sind z. B. mitzuzählen schwerbehinderte bzw. gleichgestellte

Denn auch hier ist es die Aufgabe der SchwbV, darauf zu achten, dass der Arbeitsplatz und Umfeld die Schwerbehinderung beachtet/ berücksichtigt.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion