Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Monday, 19.04.2010, 16:32 (vor 5130 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco,

darauf dass dem so nicht ist wie vom AG hier angemerkt, habe ich ja schon des öfftern hingewiesen.

Hier hilft dann nur dem AG und dem zuständigen SB wie auch BASchwb klar zu machen, wenn sie das so sehen, lassen wir es rechtlich klären. Ich beauftrage einen Rechtsanwalt hier die Interessen der SchwbV wahrzunehmen und alle rechtlich möglichen Schritte einzuleiten, Beschussverfahren, einstweilige Verfügung für aktuelle anstehende Maßnahmen und gegen den SB und BASchwb werde ich OWI verfahren gem. § 156 einleiten.

Jeder schwerbehinderte Beschäftigte, egal ob ein Arbeitsvertragsverhältnis besteht, gehört zu den Beschäftigten für welche die SchwbV zuständig ist. Auch Leiharbeiter fallen in diesen Zuständigkeitsbereicht für Dinge/Maßnahmen im Betrieb des Entleihers also hier der § 81 Abs. 4 SGB IX vorrangig, sie haben sogar das aktive Wahlrecht. Damit dann auch in den § 95 Abs. 2 SGB IX. Aber auch aus der Tatsache, dass es eine der großen Aufgaben der SchwbV ist sich für die Integration der Schwerbehinderten in die Betriebe einzusetzen, dazu gehören auch Einstellungen ergibt sich hier die Zuständigkeit des § 95 Abs. 2 SGB IX.

Gerade auch das § 81 Abs. 1 fällt vollumfänglich in den Regelungsbereich des § 95 Abs. 2. Das ergibt sich teils aus klaren Aussagen im § 81 Abs. 1 Sätze 4 ff.

Also, entsprechende Kommentarauszüge dem AG einmal zu Kenntnis bringen. Ihn schriftlich auffordern das SGB IX zu beachten und auch gleich für den Fall weitere Missachtung sofort Rechtsmittel ankündigen. Auch ein Hinweis, dass dieses die letztmalige Aufforderung in dieser Art sei, beim nächtens Verstoß daher sofort ein Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der SchwbV beauftragt würde. Das Ganze ruhig auch Abmahnung benennen.

Den BR mit ins Boot nehmen und auch diesen auf seine Pflichten hinweisen, §§ 80 Abs. 1 BetrVG, §§ 93 und 99 SGB IX


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