Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV (Leih- bzw. Zeitarbeit)
Hallo Bernhard,
als Antwort auf meine Intervention kam von AG-Seite folgende Antwort, als
Nichtjurist kann ich natürlich nicht einschätzen, ob ich als SBV nun "mit an Bord"bin
oder doch nicht:
...zunächst einmal ist zutreffend, dass für die Anwendbarkeit des § 95 SGB
IX der "Beschäftigtenbegriff" gilt...
... Der Arbeitsplatzbegriff des § 73 SGB IX mit seinen Ausnahmen gilt hier nicht, da allein auf den
Beschäftigten abzustellen ist...
...Jedoch werden Leiharbeitnehmer hier nicht erfaßt, da diese nach § 14
Abs. 1 AÜG auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem
Entleiher Angehörige und somit Beschäftigte des Betriebs des Verleihers
bleiben...
Viele Grüße
Paco