Ehefrau als Begleitung mitnehmen (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Wednesday, 23.06.2010, 20:18 (vor 5062 Tagen) @ berndf

Hallo "bernd",

der § 81 SGB IX greift bei Mandatsreisen eben nicht, darauf hat man zu recht im WAF-Forum hingewiesen und dieses habe ich bestätigt. Denn bei BR/SchwbV, also Mandatstätigen handelt es sich nicht um "Arbeit/ Arbeitsplatz" in diesem Sinne. Arbeitsplätze muss der AG gem. § 81 SGB IX Abs. 4 so ausstatten, dass sie die Behinderung berücksichtigen. Hierfür kann der AG dann ggf. auch Mittel aus der SchwbAV in Anspruch nehmen (z.B. für einen Blindenarbeitsplatz). Solche Mittel (z.B. für einen Blindenarbeitsplatz) kann er nicht für die notwenige Ausstattung des BR/SchwbV in Anspruch nehmen.

In dem anderen Forum hat "Zuli" fälschlicher Weise auf den § 81 SGB IX als Rechtsgrundlage auf für Reisen im Mandat hingewiesen. Doch diesen Regelungen des § 81 SGB IX betreffen eben nur Arbeitsplätze bzw. Reisen von Arbeitnehmern. Der § 81 SGB IX würde also zur Anwendung kommen bei Dienstreisen der Arbeitnehmer, also außerhalb des Mandates. Da müsste der AG dann auch im Bedarfsfall für eine notwendige Begleitung Sorge tragen.

Was die Kosten betrifft, wurde ja nun mehrfach und auch von mir auf den § 40 BetrVG bei BR-Tätigkeiten und § 96 SGB IX bei SchwbV-Tätigkeiten hingewiesen. Dieses betrifft auch die notwendigen Kosten für Dienstreisen im Mandat und die notwenige Ausstattung des BR/SchwbV. Dieses steht auch in beiden Gesetzen ganz klar und deutlich. Danach hat der AG die NOTWENDIGEN Kosten für die Mandatstätigkeiten zu tragen.

Zu diesen §§ gibt es auch viele Urteile. Ggf. einmal im Web suchen, mit www.google.de

Aber ich habe ja auch schon darauf hingewiesen, das Thema hattest Du doch schon am 02.03.2009 schon einmal gestellt und beantwortet bekommen.

Übrigens, bei Mandatstätigkeiten hat der AG überhaupt keine Rechte der Mitbestimmung auch nicht bei der Genehmigung. Denn über den Inhalt/ Umfang und die Art Umsetzung/ Ausübung der Mandatstätigkeiten und der im Mandat notwendigen Reisen entscheidet allein der BR/ SchwbV. Dieses auf Grundlage der jeweiligen Gesetze und nach bestem Wissen und Gewissen.

Somit hat auch bei Deiner Frage der AG kein Recht etwas zu bestimmen, erlauben oder abzulehnen.

DR der Mandatsträger bedürfen auch keiner Genehmigung durch den AG. Gibt es technische Systeme zu Abrechnung welche eine Genehmigung (2. Unterschrift) erforderlich machen, muss der AG eine Lösung finden, wie er die Rechte des BR/ der SchwbV beachten / umsetzen kann. Da einigt man sich am besten immer auf eine für beide Seiten vertretbare Lösung.

PS: Du darfst das "d" in meinem Namen zwischen n und h gerne weglassen, gehört dort nämlich nicht hin ;-)


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