Behindertengerechte Küchen (Hilfsmittel)

hackenberger, Friday, 10.09.2010, 09:44 (vor 4983 Tagen) @ albarracin

Hallo Kollegen,

» Zum Einen wäre dies als Rehamaßnahme gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 SGB IX
» denkbar. Hier wäre dann die Ulmer Reha-Servicestelle wohl der richtige
» Ansprechpartner.
Da für dieses Thema neu war, kam ich nicht auf diesen § 55 SGB IX, Teil 1. Vielleicht auch, weil für die Arbeit der SchwbV eigentlich der Teil 2 des AGB IX der zuständige ist.

Doch auch ich lerne ja stets gerne dazu. So habe ich gleich auch einmal mein zustäündiges IA angerufen um mich schlauer zu machen.

Folgende Aussage bekam ich:

Das IA und der Rententräger sind hier heute nicht mehr zuständig. Ihre Zuständigkeit im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beschränkt sich auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsleben.

Somit auch keine Leistungen gem. § 102 SGB IX.

Zuständig sind hier die Sozialämter.

Ich bekomme Anfang nächster Woche wohl noch weitere Infos und werde diese dann hier noch einstellen.


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