Behindertengerechte Küchen (Hilfsmittel)

hackenberger, Monday, 13.09.2010, 11:25 (vor 4980 Tagen) @ albarracin

Hallo Kollegen,

ich hatte ja geschrieben, dass ich weitere Infos bekomme bzw. bei den zuständigen Stellen mich weiter erkundige.

Nun habe ich auch eine Aussage des zuständigen Dezernates beim Sozialamt.

Also, die Zuständigkeit liegt als definitiv bei den Sozialämtern. Dieses ist wohl schon einige Jahre nun so. Dieses auch unabhängig davon ob der ANtragsteller berufstätig ist oder nicht.

Es können als einkommensabhängige Beihilfen gewährt werden. Rechtsgrundlage ist das SGB XII, §§ 54 ff.

Vorraussetzungen sind aber:
1. Das der Antragsteller selbst die Küche nutzen möchte, also auch selbst kocht.
2. Es muss zuerst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden und dieser muss negativ beschieden sein.

Dann kann es Beihilfen geben.

Dann kann formlos unter Beifügung dieses negativen Bescheides der Pflegekasse beim Sozialamt ein Antrag auf Beihilfe gestellt werden.

_______________________________________________________________________

Hier noch einige Auszüge zu diesem Thema aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link].

SGB IX § 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Rn 4
Rechtliche Grundlagen: Bundessozialhilfegesetz, [link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/13/index.php>norm_ID=1304000]"§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG"[/link]

Dieses Ziel schließt alle Maßnahmen ein, die dem Hilfesuchenden den Kontakt mit seiner Umwelt – nicht nur mit Familie und Nachbarschaft – sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen und erleichtern. Deshalb wurde in § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG „Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft” ausdrücklich als Maßnahme der Eingliederungshilfe genannt und in § 19 EingliederungshilfeVO konkretisiert.

Rn 5
Abgrenzung
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gesetzlich dahingehend abgegrenzt, dass sie nicht als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Kapitel 4 (§§ 26 – 32), Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 5 (§§ 33 – 43) oder als unterhaltssichernde oder andere ergänzende Leistungen gemäß Kapitel 6 (§§ 44 – 54 SGB IX) erbracht werden.

Leistungskategorien zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer bedürfnisgerechten Wohnung (Nr. 5)

Rn 13
Entsprechend der Regelung in § 18 Satz 2 EingliederungshilfeVO können Geldleistungen als Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung auch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
Aber, Achtung: § 18 Satz 1 wurde mit Datum 01.01.2005, "aufgehoben"

§ 40 BSHG Leistungen der Eingliederungshilfe

__________________________________________________________________________

Antwort der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf die Anfrage, werden von der DRV im Rahmen der "Teilhabe am Leben" auch Leistungen zur Beschaffung einer behindertengerechten Küche erbracht> Bzw. in welchen Fällen ist die DRV der zuständige Leistungsträger>

zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen durch die Rentenversicherungsträger erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Die Leistungen umfassen insbesondere

- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Vermittlungsunterstützende Leistungen,

- Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

- individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,

- berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

- berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,

- Gründungszuschuss entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrer Anfrage an das zuständige Versorgungsamt (ggf. auch Sozialamt) zu wenden


Kontextlinks:

Vermittlungsunterstützende Leistungen „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)

§ 33 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die aufgrund einer Behinderung die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion