Arbeitsgruppen / Einigungsstellen Verfahren (Umgang mit BR / PR)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 05.05.2005, 11:40 (vor 6943 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,
das Gesetz bzw. die Kommentierungen sagt dazu folgendes:

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auch auf die Sitzungen der Ausschüsse. Dies sind sowohl die Sitzungen des Betriebsausschusses gemäß § 27 BetrVG als auch die weiteren Ausschüsse wie Personal-, Sozial-, Ergonomieausschuss usw. (§ 28 BetrVG).
Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung gilt auch für Ausschüsse, die nach § 28 Abs. 3 BetrVG gemeinsam aus Vertretern des Arbeitgebers und aus Mitgliedern des Betriebsrates gebildet werden.
Dies sind z. B. Lohn- und Akkordausschüsse, Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Wohnungsausschüsse, Ausschüsse für Arbeitssicherheit oder für die menschengerechte Gestaltung der Arbeit

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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