GesamtSchwV ist jetzt Chef über Örtliche SchwV (Wahlen)
Hallo "andre-sven",
NEIN!!! die GSBV ist nicht der Chef der SBV oder der schwerbehinderten Koll. im betrieb/ Unternehmen.
Die SchwbV ist auch nicht weisungsgebunden, weder von Seiten der GSchwbV noch von Seiten des AG.
Die SchwbV hat einen Rechtsanspruch auf eine Kommentierung des SGB IX und BetrVG. Sie allein entscheidet welche Unterlage / Seminare Fachzeitschriften usw. sie für Ihre Arbeiten benötigt. Sie entscheidet auch selbst und eigenverantwortlich nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung des SGB IX wann sie wie ihr Mandat / ihre Aufgaben wahrnimmt. Auch in welchem zeitlichen Umfang.
Der AG kann gegen diese Entscheidungen (alle) der SchwbV NUR den Rechtsweg wählen/ gehen.
Dieses alles steht auch ganz eindeutig im SGB IX, z.B. in den §§ 95 SGB IX Aufgaben der SchwbV), 96 SGB IX Rechte/Rechtstellung der SchwbV und § 97 SGB IX Aufgaben der GSchwbV. Weiter ist hier auch der § 99 Vertrauensvolle Zusammenarbeit zu beachten.
Auch der PersRat ist verpflichtet die Rechte der SchwbV zu beachten und auch er hat den § 99 SGB IX zu beachten.
Weiter ist es auch die Aufgabe/ Pflicht des Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten auf die Einhaltung des SGB IX zu achten und ggf. hinzuwirken § 98 SGB IX. Der BASchwb (§ 98 SGB IX) riskiert ein OWI (§ 156 Abs. 1 SGB IX) bei Verletzung seiner Pflichten.
Ich würde allen beteiligten, also AG, GSchwbV und BASchwb mitteilen, dass ich als SchwbV sofort einen Anwalt beauftragen würde die Rechte der SchwbV in entsprechenden Arbeitsgerichtlichen Verfahren durchzusetzen und auch gegen alle Beteiligten ggf. wegen rechtswidrige (strafrechtlich) Behinderung der Mandatsarbeit das rechtlich notwendige zu veranlassen.
Soweit die Rechtsage und das möglich. Doch ich denke es war alles bekannt. Sollte zu mindest, da wir dieses alles hier schon hatten. Handeln musst nun Du.
Ach ja, Gewählt habt ihr, SchwbV, die GSchwbV. 
PS: / Frage:
Am 21.10.2010 hast Du geschrieben, dass Du GSchwbV warst/bist. Wenn dem so ist/ war verstehe ich hier die Wahl nicht so richtig. Denn auch eine gewählte GSchwbV ist 4 Jahre (taggenau) im Mandat. Selbst wenn also vor Ablauf der 4 Jahren eine neue GSchwbV gewählt wurde, beginnt deren Mandat erst nach Ablauf des Mandates der alten GSchwbV, also nach Ablauf der 4 Jahre.
Genau so ist es übrigens auch auf örtl. Ebene bei der Wahl der SchwbV. Aber auch dieses alles haben wir hier bereits behandelt. Sollte daher bekannt sein. Bekannt sein auch, weil es so im Gesetz und den Kommentierungen steht.