SBV auf weit entfernt liegende Baustelle versetzt! (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Bernhard,
du hast Recht, dass ich mit dem BetrVG eher vertraut bin als mit dem SGB IX.
Was aber nicht bedeutet, dass ich auch als ehemaliger freigestellter BR alle Gesetze ausführlich kenne.
Zum Thema Kurzarbeit. Im Unternehmen haben wir eine BV Kurzarbeit. Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte sind geregelt. Der für meinen Betrieb verantwortliche freigestellte BR (politischer Gegner, will mir Schaden zufügen wo er nur kann) schließt sich Allzugerne der Meinung des Arbeitgebers an, dass ich mit keinen anderen im Stammbetrieb Beschäftigten vergleichbar bin. Er ist mit der geplanten Kurzarbeit einverstanden. Im Gremium, wir treffen uns 1x im Monat, werden über die Verteilung der Kurzarbeit nicht mehr beraten. Das regeln die zuständigen freigestellten BR freihändig.
Weiter wird behauptet, dass die Tätigkeit so wie ich sie vor meiner Freistellung ausgeübt habe, nicht mehr im vollen Umfang im Stammbetrieb gemacht wird. Ein Teil davon würde nur noch auf den Baustellen hergestellt. Ein Argument um mich nur noch auf den Baustellen einsetzen zu können. Für mich ist das nur ein Versuch, mich von der SBV-Tätigkeit abzuhalten bzw. die Arbeit zu erschweren.
Das mir Räumlichkeiten und deren Ausstattung für meine Tätigkeit als SBV zustehen ist bekannt. Hier lässt sich der Arbeitgeber aber viel Zeit. Ich bin noch unsicher, ob ich den Arbeitgeber schriftlich mit Fristsetzung auffordern soll mir die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist unter solchen Bedingungen zum Scheitern verurteilt.
» Weiter dürfte auch der § 103 Abs. 3 BetrVG könnte hier betroffen sein.
» Denn wenn die Mandatswahrnehmung unmöglich gemacht wird, kann sich dieses
» zum Verlust des Mandates führen, weil eine Mandatswahrnehmungspflicht
» besteht.
Für diesen Hinweis bin ich dir sehr dankbar. Der §103 Abs.3 BetrVG besagt, dass die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, die Zustimmung des Betriebsrats bedürft.
Von daher darf ich bzw. das Gremium einer Versetzung zu einer weit entfernt liegende Baustelle nicht zustimmen.
Den Begriff "Mandatswahrnehmungspflicht" habe ich nicht gefunden, auch hier auf deinen Seiten nicht.
Den Begriff "Einpersonenvertretung" kannte ich bisher nicht.
» Weiter dürfte wegen der langjährigen Mandatsarbeit auch bekannt sein, dass
» Mandatsträger im Mandat KEINER Weisungsbefugnis unterliegen.
Ist bekannt. Nur so kann ich meine Haut retten.
Vielen Dank für deine super schnelle Antwort.
Auch für deine "klaren Aussagen"
Was mich aber nicht davon abhält, mal etwas zu Fragen was ich eigentlich wissen sollte. 
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Viele Grüße
DickesHemd
Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)