SBV auf weit entfernt liegende Baustelle versetzt! (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo "DickesHemd"
nun muss ich mich doch sehr verwundert zeigen. Denn Du schreibst, dass Du schon länger Betriebsrat bist und sogar in der Freistellung warst. Damit also doch mit dem BetrVG eigentlich mehr vertraut. Auch wegen des § 80 Abs.1 BetrVG mit dem SGB IX.
Dann sollte Dir doch die Rechtslage etwas bekannt sein.
Also § 96 SGB IX und auch das Thema "Kurzarbeit, das was wann wer wie und wo sowie die zwingenden Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des BR".
Weiter auch, dass Mandatsarbeit Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit hat. Dieses bedeutet, dass auch die SchwbV die Zeit, welche sie unter Beachtung des SGB IX und nach bestem Wissen und Gewissen sich nimmt. Auch müsste bekannt sein, dass der AG die notwendigen Arbeitsmittel stellen muss. Hierzu gehören auch die notwenigen Räumlichkeiten und deren Ausstattung. Dabei kann der AG aber ggf. auf die Mitbenutzung der Räumlichkeiten und deren Ausstattung des BR verweisen, sofern dieses möglich ist. Das führt dann aber dazu, dass der BR auch dafür Sorge trägt, dass die SchwbV ihre eigenen Räumlichkeiten und deren Ausstattung erhält.
Weiter dürfte auch der § 103 Abs. 3 BetrVG könnte hier betroffen sein. Denn wenn die Mandatswahrnehmung unmöglich gemacht wird, kann sich dieses zum Verlust des Mandates führen, weil eine Mandatswahrnehmungspflicht besteht.
Letztlich stünde Dir nach 4 Jahren Freistellung auch eine ggf. notwendige Qualifizierung zu. Diese könnte ja auch notwendig sein, um eine im Betrieb, im Stammunternehmen wahrnehmen zu können.
» Nun zu meinen Fragen.
» 1) Habe ich, auch wenn ich auf weit entfernt liegende Baustellen tätig
» bin, Anspruch an allen Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen> Bzw.
» meine Arbeit als SBV nachzukommen>
JA! Siehe oben Thema Vorrang
» 2) Kann der AG darauf bestehen, dass mein Stellvertreter für mich die
» Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung übernimmt> Stichwörter :
» Fahrtkosten / geringe zeitliche Einsatzmöglichkeiten auf den Baustellen.
NEIN!
Siehe unter A-Z beim Thema "Stellevertreter" und nutze die Suche mit dem Suchbegriff "Einpersonenvertretung". Der Stelli hat ein ruhendes Mandat und kann/darf nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden. Als langjähriger BR sollte Dir ja das Thema "Verhinderung/ Verhinderungsgründe" bekannt sein. Bei SchwbV kommt wegen des Thema "Einpersonenvertretung" auch noch "Zeitgleiche Termine (nicht verschiebbare)" als Verhinderungsgrund dazu. Nur bei Verhinderung darf der Stelli aktiv werden. Die Verhinderung stellt nur die VPSchwb fest.
Weiter dürfte wegen der langjährigen Mandatsarbeit auch bekannt sein, dass Mandatsträger im Mandat KEINER Weisungsbefugnis unterliegen.
» 3) Wann endet meine Wiedereingliederung> Ich bin der Meinung, erst nach
» weiteren 3 Wochen 8 Std. / Tag arbeiten.
Die Dauer der Widereingliederung legt der Arzt unter Beachtung der hier geltenden Rechtsgrundlage fest. Bei "normalen" AN muss der AG aber einer Wiedereingliederung nicht zustimmen.
Siehe hierzu auch A-Z "Hamburger Modell - Eingliedern nach Krankheit"
Bei Schwerbehinderten besteht hier aber ein Anspruch gem. § 81 Abs. 4 SGB IX.
Eigentlich alles Themen, welche einem langjährigen Betriebsratsmitglied bekannt sein könnten. Auch findet man hierzu vieles hier unter A-Z und mit der Suchfunktion.
Daher doch bitte immer die im ersten Forumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng geheim.."[/link] und in Forenbeiträgen immer wieder dargestellte Bitte "A-Z und Suchbegriff vor Fragestellung nutzen" beachten.
Unter A-Z findet man auch vieles zum Thema Kurzarbeit
PS: Der Gard der Behinderung wird schon seit vielen Jahren nicht mehr in "%%" angegeben/ dargestellt. Einfach nur GdB xy, hier also GdB 60. Das könnte einem VPSchwb bekannt sein, wie auch den Grund dieser Änderung. Du kannst Thema aber auch dieses hier mit der Suchfunktion finden 
Sorry, wenn ich vielleicht etwas "klar" in meinen Aussagen bin. Doch so kennt man mich hier
Ist nicht böse gemeint. 