Teilnahmerecht (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 12.01.2011, 14:28 (vor 5761 Tagen) @ Eva

Hallo Eva,

zu Deiner Frage:
» 1.Muß ich die Geschäftsleitung zu meiner Wahlversammlung einladen>
Klare Antwort "NEIN!!"

Hier einmal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar [/link]zum § 94 Rn 115c

Folgende Personen haben neben den aktiv Wahlberechtigten eine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung:– Die amtierende Vertrauensperson, selbst wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Sie hat hieran ein berechtigtes Interesse. Nur von der Wahl selbst ist sie ausgeschlossen;
– Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind;
– Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaften, der Betriebsrat und das Integrationsamt ohne Funktion sowie Kandidaten ohne Stimmrecht. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen (vgl. BIH Fragen und Antworten).

Noch folgenden wichtigen Hinweis:
Sollte es eine Stufenvertretung der SBV, also Bezirks oder Haupt-SchwbV geben ist ausschließlich diese dann für die Erstwahl zuständig. Dann müsste als diese zur Wahlversammlung einladen.

Denn dann gibt es "eine" SchwbV im Betrieb/ Dienststelle und dann ist sie zuständige. BR/PR, IA oder Wahlberechtigte sind nur dann zuständig, wenn es keine SchwbV gibt, was in Fällen von bestehenden Stufenvertretungen BezSchwbV/HauptSchwbV/GSchwbV nicht zutrifft, da diese dann lt. SGB IX die Aufgaben der SchwbV in Betrieben/ Dienststellen ohne SchwbV wahrnehmen.

Noch eine Bitte:
Gilt bei euch das BPersVG oder das PersVG des Landes Bayern>>

Bitte trage diese noch nach, denn es gibt inhaltlich Unterschiede. So hat zum Beispiel im Geltungsbereich des PersVG des Landes Bayern die SchwbV teilweise ein echtes Mitbestimmungsrecht im PR


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