Zusatzurlaub (Fragen zu einer Behinderung)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 03.02.2011, 14:30 (vor 4837 Tagen) @ Hotte

Hallo,

ein Blick in das Gesetz erleichtert die Meinungsbildung. Dort ist einerseits die Rede von vollen Kalendermonaten, aber ab Bestehen der Eigenschaft (§ 125 Abs. 2 SGB IX).
Im laufenden Jahr ist eine vorherige Anmeldung des Anspruchs beim AG nicht notwendig, sondern erst dann, wenn der Bescheid rückwirkend für das vorherige Jahr gilt.
Im angesprochenen Fall ist also das Datum des Beginns der Schwerbehinderteneigenschaft relevant, nicht wann der Bescheid erlassen wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang


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