Zusatzurlaub (Fragen zu einer Behinderung)

berndf, Hochheim am Main, Friday, 04.02.2011, 14:40 (vor 4836 Tagen) @ albarracin

» Hallo,
»
» ein Blick in das Gesetz erleichtert die Meinungsbildung. Dort ist
» einerseits die Rede von vollen Kalendermonaten, aber ab Bestehen der
» Eigenschaft (§ 125 Abs. 2 SGB IX).
» Im laufenden Jahr ist eine vorherige Anmeldung des Anspruchs beim AG nicht
» notwendig, sondern erst dann, wenn der Bescheid rückwirkend für das
» vorherige Jahr gilt.
» Im angesprochenen Fall ist also das Datum des Beginns der
» Schwerbehinderteneigenschaft relevant, nicht wann der Bescheid erlassen
» wurde.

Der Antrag ist am 15.11.2010 gestellt worden und der Bescheid ist vom 15.11.2010 . Der Ausweis mit Lichtbild wurde Ende Dezember 2010 ausgestellt.
Bedingt durch unsere Brückentage war die Arbeitnehmerin nicht im Betrieb.
Die Ausweiskopie wurde Anfang Januar 2011 der Personalabteilung übergeben.

Das BAG hat festgestellt, daß eine Zwölftelung nur im Eintritts oder Austrittjahr möglich ist. 21.2.1995 -9AZR 166/94 AiB 1995,146.

Die Mitarbeiterin ist seit 20 Jahren im Betrieb tätig.

Hat Sie nun Anrecht auf 1 Tag Zusatzurlaub >>>

Gleich noch eine Zusatzfrage: Laut BAG vom 20.10.1983 AP Nr.4 zu §44 SchwbG 1974 vom 30.7.1986-8 AZR 563/83 ist auch für den Zusatzurlaub ein Urlaubsgeld zu zahlen.

lg
bernd


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion