Zusatzurlaub (Fragen zu einer Behinderung)

hackenberger, Saturday, 05.02.2011, 17:07 (vor 4834 Tagen) @ albarracin

Hallo,

alle Kommentare welche hier sich auch beim Zusatzurlaub lt. § 125 Abs. 2 auf den BAG-Entscheid 21.2.1995 -9AZR 166/94 berufen, haben vielleicht nicht beachtet, dass der § 125 SGB IX zum 1. 5. 2004 geändert wurde. Damals wurde hier die 12-tel-Regelung eingeführt. Der alte BAG-Entscheid betraf aber das alte Recht. Daher stütze ich die Aussagen von Franz Düwell. Dieses auch, weil ausschließlich im Abs. 2 der Hinweis auf Aufrundung ist. Bei Abs. 1, auf welchen sich auch der BAG-Entscheid bezieht, hat eine solche Regelung nicht.

Doch letztlich müsste das BAG hier erneut entscheiden. Daher liegt es an jeder SchwbV bzw. bei jedem Betroffenen hier da für sich optimale zu versuchen.

Behindertenrecht 1998 Heft 3

Kriterien für die Gewährung des Zusatzurlaubs nach dem schwerbehindertengesetz (SchwbG) – BAG Az. 9 AZR 373_90. Ist der Zusatzurlaub zu Zwölfteln, sind Bruchteile von 0,5 oder mehr auf volle Tage aufzurunden. Daraus folgt, dass Bruchteile von unter 0,5 abzurunden sind (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Fazit: Es ist offenbar entscheidend, geht es um den Anspruch auf Zusatzurlaub lt. § 125 Abs. 1 SGB IX oder lt. § 125 Abs. 2 SGB IX.
Der Gesetzgeber wollte, wie aus der Gesetzesunterlage erkennbar, Bruchteile von Urlaub vermeiden und hat daher die Aufrundung bei mehr als 0,5 Tage vorgesehen. Daraus schlussfolgernd ergbibt sich damit dass bei weniger als 0,5 die Abrundung erfolgt. Dieses auch um hier eine Gleichheit zu schaffen. Dieses aber auch um die Belastungen für den AG auf Grund der Aufrundung zu kompensieren, also auszugleichen.


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