Zusatzurlaub (Fragen zu einer Behinderung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 05.02.2011, 11:04 (vor 4835 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,
dazu gibt es eine andere Rechtsmeinung - zitiert aus dem "Knittel" Rn 35 zum § 125:
» Da 1/12 x 5 weniger als 0,5 ergibt, wird für 2010 in jedem Fall auf 0 abgerundet.

Hingegen sieht das Gesetz keine Abrundung vor, sofern der anteilige Urlaubsanspruch weniger als einen halben Tag beträgt. Einem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates hatte die Bundesregierung ausdrücklich widersprochen, weil er nicht mit den allgemeinen Regelungen des BUrlG in Einklang stehe. Denn das Gesetz kennt keinen Ausschlusstatbestand für Bruchteile, die weniger als einen halben Tag ausmachen. Sie sind vielmehr durch entsprechende stundenweise Arbeitsfreistellung zu gewähren (vgl. BAG Urteil vom 26. Januar 1989 – 8 AZR 730/87 = BAGE 61, 52 = NZA 1989, 756 = AP Nr. 13 zu § 5 BUrlG; BAG Urteil vom 22. Oktober 1991 – 9 AZR 373/90 = BAGE 68, 362 [366] = AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986 zu 1d bb der Gründe).

Die Kommentierung vom [link=http://www.buchundmehr.de/index.php>partner_id=17&redirect=products/sozialrecht/sozialrecht/schwerbehindertenrecht-digital-version-20-einzelbezug.html]Bund-Verlag[/link] kommt zum selben Ergebnis:
Ergibt sich bei der Berechnung des Teilzusatzurlaubes nach § 125 Abs. 1 Satz 2 ein Bruchteil von weniger als einem halben Tag, sieht § 125 Abs. 2 ebenso wie auch § 5 Abs. 2 BUrlG keine Abrundung vor. Mangels einer solchen Abrundungsregel ist in solchen Fällen der Urlaub entsprechend dem errechneten Bruchteil zu gewähren bzw. im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzugelten (Lachwitz-Trenk-Hinterberger, § 125 Rn. 26; Cramer, NZA 2004, 698 ff., 711)

Die [link=http://www.buchundmehr.de/index.php>partner_id=17&redirect=products/sozialrecht/schwerbehindertenr/sozialgesetzbuch-ix1.html]Kommentierung von Düwell[/link] (Rn 11 zum § 125) kommt allerdings zur gegenteiligen Aussage.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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