Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit (Allgemeines)
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» --- Mein Problem besteht also grundsätzlich darin, ob ich und in welcher
» Form ich auf den Stelli zurückgreifen kann (z.B. Sitzungsteilnahmen usw).
» wenn ich auf Grund meiner Behinderung nicht mehr dazu in der Lage bin und
» insbesondere natürlich, ob diese Zeit für den Stelli als AZ angerechnet
» wird. Besonderheit hier ist meine eigene SB, die aus med. Sicht nur eine
» Teilzeitarbeit vorsieht.
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» Es wäre sehr lieb, wenn ich nähere Informationen erhalten könnte, das
» Thema ist für mich sehr wichtig um mich hier selbst auch behaupten und
» schützen zu können.
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» LG
Hallo Fragezeichen,
Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen.
"Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat der Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung selbst".
Mit anderen Worten:
Solange der Stellvertreter den Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten vertritt, hat er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst (SGB IX, §96 Abs. 3).
Liebe Grüße
sbv-nl-west
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Liebe Grüße
sbv-nl-west