Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 05.04.2011, 12:59 (vor 5678 Tagen) @ Marion

Hallo "Fragezeichen",

» hab hier einiges nicht so ganz verstanden, kannst Du mir weiter auf die
» Sprünge helfen >>>
"sbv-nl-west" hat es kurz und bündig richtig zusammengefasst.

Doch kurz nochmals einige Antworten.

» Zum Einen die Frage, in welcher Form ich bei einem frühzeitigen Abbruch
» der Sitzung (behinderungsbedingt) meinen Stelli zur weiteren
» Teilnahme heranziehen kann.
Wenn Du verhindert bist, dass wäre auch der Fall, wenn Du nach Ende der arbeitsvertraglichen Zeit, eben nicht auf Basis des § 96 Abs. 6 SGB IX (Freizeitausgleich) weiter machst, sondern weil es gesundheitlich nicht geht nach Hause gehst. Dann bist Du als VPSchwb verhindert und der Stelli nimmt die Mandatsaufgaben wahr § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Verhinderungsvertretung) Ggf. dann auch wenn außerhalb seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitzeit dann im Rahmen des § 96 Abs. 6 SGB IX (Freizeitausgleich).

» gibt es hier wegen der besonderen Führsorgepflicht des AG(für mich meine
» ich hier als SB und Teilrentnerin, die nicht mehr arbeiten kann als 20
» Stunden wöchentlich) nicht Sonderregelungen sozusagen wie Vertretung im
» Krankheitsfalle >[/b]
Nein!

Grundsätzlich ist es so, dass das Mandat ein Ehrenamt ist und man eine Mandatspflicht hat, also ggf. auch dann einmal außerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit Mandatsaufgaben wahrnehmen muss. Es sei es treffen die bekannten Verhinderungsgründe zu. Dafür hat das Gesetz ja eine Ausgleichsregelung geschaffen, den Anspruch auf Freizeitausgleich. Daher könnte es auch ggf. dazu führen, dass wenn man Mandatsaufgaben im Rahmen des § 96 Abs. 6 SGB IX (Freizeitausgleich) wahrnehmen könnte es aber nicht macht und dieses dann zu Nachteilen für die Schwerbehinderten (Wähler) führt, man wegen Pflichtverletzung das Mandat entzogen bekommt. Doch dieses wäre eine Ausnahme. Sie würde auch nicht zum tragen kommen, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht länger arbeiten (Mandatsaufgaben wahrnehmen) würde.

» zum 2. habe ich natürlich ein Problem die Arbeit überhaupt in den
» derzeit 20 Stunden (demnächst ggf. noch weniger) zu bewältigen, zumindest
» wenn ich meine Arbeit ernst nehme und nicht einfach nur meinen Stuhl
» wärme und untätig bin.
Hier ist für mich nicht klar auf was sich dieses Aussagen beziehen. Arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit oder Mandatsaufgaben. Betreffen Mandatsaufgaben wurde ja alles geschrieben incl. des Thema " Einsatz des Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung" und Pflicht der Mandatswahrnahme.

» Wie ist es mit der Überzeit die ich investiere.
Betreffend Mandatsaufgaben ist oben alles geschrieben.

» Zurzeit versuche ich irgendwie meine AZ einzuhalten und mache leider viel
» zu viel in meiner Freizeit, eben weil die Arbeitszeit nicht dazu
» reicht.
Die Mandatsaufgaben haben Vorrang, der AG muss dieses beachten und berücksichtigen, also ermöglichen.

» Mein Problem besteht also grundsätzlich darin, ob ich und in welcher
» Form ich auf den Stelli zurückgreifen kann (z.B. Sitzungsteilnahmen usw).
» wenn ich auf Grund meiner Behinderung nicht mehr dazu in der Lage bin und
» insbesondere natürlich, ob diese Zeit für den Stelli als AZ angerechnet
» wird. Besonderheit hier ist meine eigene SB, die aus med. Sicht nur eine
» Teilzeitarbeit vorsieht.
Ist ja auch beschrieben, im Rahmen der Verhinderungsvertretung!

PS: Bei der Anzahl der von Dir zu betreuenden Schwbs sollte Deine arbeitsvertragliche Zeit, also 20 Wochenstunden ausreichen. Ggf. könnte es aber auch dazu führen, dass neben der Mandatstätigkeit keine oder fast keine andere (arbeitsvertragliche) Arbeit mehr erbracht werden kann.

Hier nochmals einige Auszüge aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar zum SGB IX[/link].

§ 96 Abs. 6
Rn 91
Ausgleich für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit
Führen Vertrauenspersonen aus betriebsbedingten Gründen Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durch, haben sie nach Abs. 6 Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge. Zwar wird in der Regel die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung während der Arbeitszeit zu erbringen und hierfür der Freistellungsanspruch gegeben sein. Jedoch kann ausnahmsweise die Amtstätigkeit auch außerhalb der Arbeitszeit der betreffenden Vertrauensperson liegen, z. B. in mehrschichtigen Betrieben. In diesem Fall kann die Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer, die in einer anderen Schicht tätig sind, nur außerhalb der eigenen Arbeitszeit wahrgenommen werden. Auch die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen oder des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats kann u. U. außerhalb der eigenen Arbeitszeit liegen. Die Tätigkeit wird „außerhalb der Arbeitszeit” erbracht, wenn sie nicht innerhalb der individuellen Arbeits- oder Dienstzeit der Vertrauensperson – nach Maßgabe des Arbeitsvertrages – liegt. Das gilt auch für Vertrauenspersonen, die in Teilzeit beschäftigt sind (vgl. HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 27).

Rn 92
Umfang des Freizeitausgleichs
Die hierfür erforderliche Zeit ist dann als Freizeit in gleichem Umfang und ohne Zuschlag zu gewähren. Der Zeitausgleich umfasst auch erforderliche Aufwendungen für Wegezeiten, etwa zu einem entfernt gelegenen Betriebs- oder Dienststellenteil mit abweichender Arbeitszeit (vgl. BAG vom 11. November 2004 – 7 AZR 131/04 = BAGE 112, 322 = NZA 2005, 704 = AP Nr. 140 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 16. April 2003 – 7 AZR 423/01 = BAGE 106, 87 = NZA 2004, 171 = AP Nr. 138 zu § 37 BetrVG 1972). Der Ausgleichsanspruch besteht in dem Umfang, in dem die Vertrauensperson Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung außerhalb der Arbeitszeit verrichtet hat. Eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf die persönliche Arbeitszeit der Vertrauensperson sieht das Gesetz nicht vor (BAG Urteil vom 25. August 1999 – 7 AZR 713/97 = BAGE 92, 241 = NZA 2000, 554 = AP Nr. 130 zu § 37 BetrVG 1972).

Rn 93
Geltendmachung
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbefreiung zu gewähren. Die Vertrauensperson darf allerdings der Arbeit ohne Gewährung der Freizeit nicht einfach fernbleiben (BAG Urteil vom 25. August 1999 a. a. O.). Der Ausgleichsanspruch lässt sich nicht mit dem Anspruch auf Freistellung zur Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gleichsetzen. Es gelten vielmehr die Grundsätze für die Urlaubsgewährung entsprechend (ErfK / Koch Rdnr. 8; a. A. GK-BetrVG / Weber Rdnr. 94, je zu § 37 BetrVG). Der Freizeitanspruch hat damit grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Interessen. Soweit keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, richtet sich die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung nach den Wünschen der Vertrauensperson (ErfK / Koch § 37 BetrVG Rdnr. 8 m. w. Nachw.). Notfalls kann der Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (vgl. BAG Urteil vom 25. August 1999 a. a. O.).

Bitte doch einmal unbedingt das SGB IX und den Kommentar zu diesen wichtigen §§ lesen. Also § 94, 95 und 96. Auch unter A-Z und in den vielen Forumsbeiträgen findet man sehr vieles. Das lesen dies für die Mandatsaufgaben wichtigen Unterlagen, also die hier notwenige Zeit, gehört mit zu Mandatsaufgaben für die der AG einen freistellen muss.


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