Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 04.04.2011, 21:25 (vor 5679 Tagen) @ Marion

Hallo Fragezeichen,

» Ich selbst bin auf Grund meiner gesundheitlichen Situation nur durch viel
» Überzeugungskraft gegenüber dem Rententräger wieder in den Beruf
» zurückgekehrt, jedoch u.a. mit der Einschränkung auf nur 1/2 tägl. Arbeit
» wegen Überbelastung und sich möglicherweise hieraus ergebenden
» gesundheitlichen Folgen. Nun habe ich als SBV ja nun Sitzungen (z.B.
» BR-Sitzung), die mit 8 Stunden an einem Tag angesetzt werden. Ich bin aber
» nicht immer in der Lage diese Zeit auch durchzuhalten und nun stellen sich
» mir hier gleich 2 Fragen.
»
» Zum Einen die Frage, in welcher Form ich bei einem frühzeitigen Abbruch
» der Sitzung (behinderungsbedingt) meinen Stelli zur weiteren Teilnahme
» heranziehen kann
Einfach in Bitten weiter zu machen. Aber nur, wenn Du ab diesem Zeitpunkt nach Hause gehst.

» und zum 2. habe ich natürlich ein Problem die Arbeit überhaupt in den
» derzeit 20 Stunden (demnächst ggf. noch weniger) zu bewältigen, zumindest
» wenn ich meine Arbeit ernst nehme und nicht einfach nur meinen Stuhl
» wärme und untätig bin. Wie ist es mit der Überzeit die ich investiere.
Mandatszeiten, also auch die Zeiten der Teilnahme an BR Gremien fallen nicht unter die Regelungen des ArbZG. Also bei der Berechnung der tägl. Höchstarbeitszeiten usw.

» Zurzeit versuche ich irgendwie meine AZ einzuhalten und mache leider viel
» zu viel in meiner Freizeit, eben weil die Arbeitszeit nicht dazu reicht.
Der AG muss die arbeitsvertragliche Arbeit ggf. soweit reduzieren, dass man die Mandatsaufgaben wahrnehmen kann. Mandatsaufgaben haben Vorrang. Reduziert der AG die arbeitsvertragliche Arbeit nicht entsprechend, dass man die Mandatsaufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann, so wäre dieses Mandatsbehinderung. Dann sollte man prüfen und überlegen einen Anwalt einzubinden.

» Auch wenn es mal nur 1 - 2 Stunden in der Woche mehr werden sollten, wie
» ist das zu handhaben und wie zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Mandatsaufgabe ist ein Ehrenamt. Es gibt dafür KEINE Vergütung. Man bekommt "nur" das normale Gehalt gezahlt. Müssen außerhalb der Regelarbeitszeiten (lt. ArbV) Mandatsaufgaben wahrgenommen werden, so gibt es dafür Freizeitausgleich gem. § 96 Abs. 6 SGB IX.

» Hab nach den Aussagen hier irgendwie verstanden, dass ein TZ-Mitarbeiter
» nicht schlechter gestellt werden kann als ein VZ-Mitarbeiter.
» Gilt das nur für die Schulungen >>>
Ja!

» Kann hier jemand helfen >>> ggf. auch direkt an meine E-Mail, falls jemand
» von der Seite meines AG mal darauf kommen sollte, dass ich hier schreibe
» und mir Rat einhole, kann man wohl nicht ganz ausschließen, oder >>>
Das ist Dein Recht!

Betreffend "normaler also Vergütungspflichtiger" Überstunden sollte man aber sich als BU/EU Rentenbezieher mit der DRV beraten. Denn die Hinzuverdienstgrenzen sind hier ja genau geregelt.

Betreffend Freistellung und Arbeitszeit, findest Du ja u.a. unter A-Z
- Freistellung der SchwbV
- Freistellung - Abmeldung vom Arbeitsplatz - aber wie>
- Freistellung - Entgeltfortzahlung
- Freistellung - Urteil dazu
und in Forumsbeiträgen einiges, also einmal dort auch nachlesen.


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