Arbeitszeiterhöhung (Allgemeines)
Hallo Fragesteller,
für Teilzeitarbeit aus gesundheitlichen Gründen bei sbM ist nie das TzBfG die Grundlage, sondern § 81 Abs. 5 SGB IX.
Bei einem Erhöhungswunsch ist - wenn die gesundheitlichen Vorraussetzungen für die ArbZ-Erhöhung gegeben sind - der § 81 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 einschlägig, da hier ansonsten eine behinderungsbedingte Diskriminierung vorliegen könnte.
Dem AG steht es frei, die Unzumutbarkeit nach § 81 Abs. 4 Satz 3 geltend zu machen.
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&Tschüß
Wolfgang