Internestellenbesetztung (Allgemeines)
Hallo "Thomas131",
was man machen kann steht im SGB IX § 95 Abs. 2 und § 156 Abs. 1 Satz 9 und in sehr sehr vielen Beiträgen hier sowie hier: Beschlussverfahren bei Nichtbeteiligung der SchwbV
Ebenfalls habe ich mehrfach auf den § 81 Abs. 1 Satz 6 und die Möglichkeiten bei der Missachtung dieses hingewiesen, kann man alles nachlesen.
Auch das Thema "Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen" haben wir mehrfach behandelt.
Auch was der BR machen kann haben wir hier mehrfach in Beiträgen behandelt.
Also, nun must Du als VPSchwb und der BR entscheiden und dann ggf. handeln.
Wenn man selbst betroffen ist, also in eigener Sache ist man verhindert, dann muss der Stelli handeln.
PS: Als SBV und BR also Mandatsträger(Funktion) kann man nicht diskriminiert werden. Hier kann der AG "höchsten" die Beteiligung/ Mitbestimmung missachten.
Da Du ja lt. Profil auch BR bist, sollten die Themen "Stellenausschreibung /-besetzung und verkürzte Ausschreibung bzw. Besetzung unter Absehung der Ausschreibung" ja auch bekannt sein.
Auch ist es klar, wer dann der am besten geeignetste ist entscheidet alleine der AG. Wenn er also einen Wunschkandidaten hat, dürfte es unschwer zu erraten sein, wer das ist. Diese Entscheidung ist dann auch kaum vom BR angreifbar
Handeln kann nun aber keiner von uns!