Unbefristeter Ausweis (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Tuesday, 12.07.2011, 19:13 (vor 4695 Tagen) @ albarracin

Hallo Joerg,

zu dem Thema noch folgendes, was hier ggf. zutreffen kann.

Wird im Rahmen eines Erstantrages eine Schwebehinderung mit Heilungsbewährung zu erkannt. So hat dieser Erstbescheid eine Rechtsmittelbelehrung.

Die hier dann für eine Zeit, also befristet zuerkannte Schwerbehinderung ist quasi vergleichbar mit einem befristeten Arbeitsvertrag.

Bedeutet die zuerkannte Schwerbehinderung läuft ganz einfach mit Ablauf der Heilungsbewährung aus. Es bedarf dann wenn kein neuer niedriger GdB zuerkannt wird, also der GdB auf 0 gesetzt würde keines neuen Bescheides, da ja im Erstentscheid alles stand.

Dann bekommt der Betroffene nur eine Mitteilung ggf., welche als solche keine Rechtsmittelbelehrung bedarf.

Nun gibt es VA in bestimmten Bundesländern welche sehr servicefreundlich sind. Diese teilen per Bescheid, mit Rechtsmittelbelehrung, den Betroffenen ca. 3 Monate vor Auslauf der Heilungsbewährung mit, dass man beabsichtigt den Betroffenen wegen Auslauf der Heilungsbewährung herabzustufen im GdB. Aber dass ist Service.

Aus Hessen kenne ich nur den schönen Zustand mit dem Service, daher musste auch ich mich erst einmal mit dem Thema mehr befassen und die Dienststellen anfragen.

Fazit, wird kein neuer niedriger GdB festgesetzt bedarf es keines Bescheides mit Rechtsmitteln, da ja alles im Erstbescheid mit Rechtsmitteln stand. So ist es auch falls im Erstbescheid schon stand, dass man Ablauf der Heilungsbewährung eine Abstufung auf einen bestimmten niedrigeren GdB erfolgt. Ich kenne aber auch keinen Fall wo Betroffene auf GdB 0 gesetzt wurden. Auch den Fall, dass im Erstbescheid schon stand wie der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung sein wird. Doch nun mit der Abschaffung der VA, also der Verwaltungsvereinfachung kann sich sehr vieles "ungeschickt" ändern. Denn es erspart dann Verwaltungshandlungen und somit Kosten.

In diesen Fällen müssen dann Betroffene in den 3 Monaten der Nachwirkung gem. § 116 SGB IX sofort ggf. einen Neuantrag stellen, um so die Schutzrechte zu sichern und auf einen positiven Ausgang hoffen.


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