Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Saturday, 06.08.2011, 16:18 (vor 4653 Tagen) @ Mobbingopfer

Hallo Günther,

findest Du diesen Ton hier als angemessen, vor allem wenn man auf Hilfe hofft>> Wir sind hier ein Forum, welches u.a. Regeln hat und auch einen bestimmten und höflichen Umgang miteinander pflegt. Zu den Regeln gehört u.a. ein vollständiges Profil was bis vor wenigen Minuten ja noch nicht gegeben war. Dieses u.a. auch, weil wir hier ein Forum Ausschließlich für Mandatsträger sind.

Wären diese Regeln beachtet worden, so hätte es bestimmt auch schon eine andere Aussage gegeben.

Ich kann aus dem Beitrag auch eigentlich keine Aufgabe für die SBV erkennen sondern ein BR-Thema. Somit also auch ein Thema für BR-Foren. Doch ich vermute hier sogar eigene Betroffenheit, dieses auch wegen dieses Nicknamen.

Noch folgenden Hinweis: Mobbing ist eine Straftat, es ist Körperverletzung. Daher sollte man mit diesem strafrechtlich relevanten Begriff/Vorhalt behutsam umgehen. Denn eine falsche Beschuldigung hier, also jemand fälschlich einer Straftat beschuldigen, könnte für den der sie erhebt, strafrechtlich Folgen haben, sofern dieses nicht zu trifft oder nicht nachweisbar ist.

Es gibt Untersuchungen von Richtern, dass von 100 Anzeigen/Klagen wegen Mobbing, nur bei einen kleinen 1-stelligen Prozentwertes es sich wirklich um Mobbing im rechtlichen Sinn handelt. In allen anderen Fällen haben die Gericht zu Recht aus diesem Grund Klagen abgewiesen/ nicht stattgegeben bzw. festgestellt, dass es eben sich nicht um Mobbing handelt. Auch aus dem verhalten des Vorgesetzten was unbestreitbar nicht in Ordnung ist, ist eben kein Mobbing zu erkennen. Es ist möglicher Weise rechtlich angreifbar, aber eben nicht wegen Mobbings.

Wenn aber eine Straftat/ strafrechtliches Verhalten vorliegt, wäre es eigentlich ein Fall für einen Anwalt.

Zu letzt noch der Hinweis: AG können auch zugesagte Fortbildungen widerrufen. Das Thema Fortbildung selbst ist ein BR-Thema, er ist hier ggf. in der Mitbestimmung. Die SchwbV kann nur, sofern Schwerbehinderte betroffen sind, eine Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX abgeben, nicht mehr.

Schwerbehinderte selbst können ggf. einen Rechtsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX gerichtlich prüfen lassen und einklagen, sofern ein Verstoß gegen den § 81 Abs. 4 SGB IX vorliegt.

Falls Du in Zukunft hier weitere Antworten gerne haben möchtest, sollest auch Du vielleicht die Regeln hier beachten - so wie dies von der großen Mahrzahl der anderen Forumsteilnehmer praktiziert.

PS: Das Profil hat weiter auch noch entscheidende Lücken " Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten" ;-)


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