Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Thursday, 11.08.2011, 09:24 (vor 4648 Tagen) @ Mobbingopfer

Hallo Günther,

» bitte entschuldigen sie meinen zuvor gewählten Tonfall.
Bei Einsicht kann ich ja gar nicht anders, auch weil mir das Thema zu sehr am Herzen liegt. ;-)

Vorab einmal von mir die Vermutung (so hoffe ich), dass es hier nur per Zufall einen Schwerbehinderten betrifft. Also nicht bewusst es gegen Schwerbehinderte geht. Denn sonst wäre es ein Fall des AGG mit all den dann möglichen Folgen für den AG. Denn bei Verstoß gegen das AGG wäre es ein Fall für einen Anwalt.

» Was halten sie denn von der Aussage des Vorgesetzten im letzten Absatz, oder
» von dem zeitlichen Faktor der Rücknahme bis zu einer bestimmten Uhrzeit mit der
» Androhung des Eintrags in der Personalakte
Das ist rechtlich nicht OK. Ich gehe auch davon aus, dass bei einer Klage ein solcher Eintrag in die Personalakte wieder gelöscht werden müsste. Das gesamte drohende Verhalten der „Führungskraft“ halte ich auch für rechtlich beanstandbar. Also ein Fall welchen man ggf. mit einem Anwalt besprechen könnte.

» Möglicherweise liegen hier auch strafrechtliche Handlungen (Mobbing,
» Nötigung) vor, die wir aber erst einmal nicht weiter problematisieren
» wollen.
Das ist auch unter diesem Strafrechtsbegriff gut so. Du und ggf. der BR sollte sich einmal mit dem Thema "Was ist Mobbing und was kann man wie unternehmen befassen"

"Informationen zum Thema Mobbing – Definitionen"

Das Verhalten der Führungskraft könnte aber ggf. den Sachverhalt der [link=http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp>his=5094.51.7758&id=15236&year=2011]"Störung des Betriebsfriedens"[/link] darstellen. Daher also als BR sich einmal damit befassen, man findet es im BetrVG u.a.

» Meines Wissens nach hat der Arbeitgeber aber die Verpflichtung
» insbesondere schwerbehinderte in ihrer Weiterbildung zu fördern.
JA! § 81 Abs. 4 SGB IX.
Es bedeutet aber erst einmal so das Gesetz "Bevorzugte Berücksichtigung bei gegebenen/ geplanten Qualifikationsmaßnahmen". Das ist hier aber ja wohl nicht gegeben. Alles weitere kann sich dann aus der Fürsorgepflicht des AG sowohl aus dem SGB IX wie auch BGB ergeben.

Sofern ohne diese Qualifikationsmaßnahme die Beschäftigung des Schwerbehinderten gefährdet sein KÖNNTE, wäre es ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX. Hier hätten dann die SchwbV und BR auch Initiativrechte. Sie könnten und sollten also den AG auffordern hier entsprechend dem SGB IX zu handeln, ggf. auch unter Einbindung des Integrationsamtes, also einem externen Dritten, was dann diese Führungskraft zum Nachdenken bringen könnte.

Das gesamte Handel der Führungskraft ist aber auch ein Fall der unter den § 95 Abs. 2 SGB IX fällt. Hier hätte die SchwbV eine gute Handlungsoption, denn da hier wohl diese Führungskraft dieses missachtet hat, also VOHER die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen, könnte die SchwbV hier gegen diese ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 einleiten (OWI bis zu 10.000,- € persönlich).

Auch der BA-Schwb § 98 SGB IX wäre hier gefordert. Auch der sollte hier eingebunden werden, er MÜSSTE hier auch handeln zum Wohle des Schwerbehinderten.

» Kann der Betriebsrat sich hier eines sachverständigen Anwalts bedienen> In
» unserem Betrieb gibt es eine gesonderte Weiterbildungsverordnung. Dieser
» wäre doch vorrangig Folge zu leisten>

Betriebsvereinbarungen (BV) sind von ALLEN einzuhalten, also auch vom AG. Der Betriebsrat kann dieses ggf. auch per arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erzwingen und sich hierbei auch eine Unterstützung durch einen Anwalt bedienen.

Auch die SchwbV kann sich die Hilfe eines Anwaltes holen, z.B. bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.

» Muss Weiterbildung immer nur den vorhandenen Arbeitsbereich abdecken, oder
» kann sie zusätzlich zur Abdeckung des vorhandenen Arbeitsbereichs auch über
» den Tätigkeitsumfang hinausgehen>
Sie kann die aktuelle Tätigkeit betreffen kann aber auch Zukunftsgerichtet sein. Doch bitte beachten KANN!

Hier ist letztlich noch folgender Hinweis nützlich. Sowohl für die Betriebsratsmitglieder wie auch die Beschäftigten wäre eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft empfehlenswert. Denn dort bekommen alle sowohl Hilfe, Beratung und Unterstützung und was wichtig sein könnte, Anwaltliche Hilfe und ggf. Vertretung vor dem ArbG.

Ihr, BR und SchwbV sollten ganz dringend nach entsprechenden Beschlüssen, Schulungen besuchen. Das was und wie findet man ja in den jeweiligen Gesetzen und hier auf den Webseiten wie z.B. unter A-Z und Forumsbeiträgen. Unter A-Z findet man auch zu vielen hier angesprochenen Themen weiteres.

» Möglicherweise werden wir nach anfänglichen Schwierigkeiten doch noch ganz große Freunde>!
An mir, an UNS hier im Forum soll es nicht liegen ;-)
Doch immer an den alten Spruch denken "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus" ;-)

PS: Bitte aber beachten, wir sind hier ein Forum für die Themen "Rund um das SGB IX". Für BR-Themen gibt es andere Foren.


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