Aufgaben der SBV (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 23.09.2011, 14:41 (vor 5509 Tagen) @ Shadow

Hallo Shadow,

» Meine Vorgängerin hat sich nun einfallen lassen, sich im Werkvertrag als
» Verwaltungsangestellte von der Kollegin einstellen zu lassen und teilte
» mir mündlich mit, dass sie ab sofort alle Angelegenheiten die die
» Schwerbehinderung der Kollegin betreffen übernimmt.
Einstellen kann nur ein AG. Also der AG bei dem sowohl die WisMA wie auch Du beschäftigt bist.

Hier kann es sich auch nicht um einen [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=13331#p13332]Werksvertrag[/link] handel. Zum Thema Werksvertrag hatte ich ja erst vor wenigen Tagen etwas geschrieben. Da hat wohl das Mitlesen im "Hintergrund" nicht so ganz geklappt ;-)

Weiter die SchwbV redet immer nur mit Betroffenen selbst. Es kann niemand verlangen, auch nicht mit Vollmacht, dass man mit "Dritten" redet. Das sieht das SGB IX einfach nicht vor. Es besteht auch kein Recht "Dritten" Unterlagen oder Fakten mitzuteilen oder auszuhändigen. Das könnte nur ein Gericht verlangen. Eine ehemalige SchwbV sollte dieses wissen, weil sie ja das SGB IX kennen sollte.

Also, bei solchen Anliegen immer nein sagen oder/und verlangen man möge die verbildliche Rechtsgrundlage für solche Forderungen/ Anliegen vorlegen (schriftl.) man würde diese dann ggf. rechtlich/anwaltlich prüfen lassen.

» wie z.B. Arbeitsbegehung, Arbeitsplatzausstattung usw.
Hierfür ist einzig die SchwbV und BR/PR zuständig. Bei Verstößen gegen die Beteiligung/ Rechte der SchwbV hier sieht ja das SGB IX entsprechende Maßnahmen vor. Welche haben wir hier ja oft genug behandelt.

» Allerdings darf ich noch Urlaubsansprüche aus den letzten 5 Jahren
» prüfen :-( was mir wirklich langsam zu bunt wird.)
Wieso soll muss die SchwbV Urlaubsansprüche prüfen> Wo steht dieses bitte>>

» die Aussage meiner Vorgängerin, dass die Schwerbehindertenvertretung
» unfähig wäre.
Würde ich mir strickt verbitten und sofern sie nicht unterlassen werden, würde ich rechtliche Schritte/ Möglichkeiten prüfen und einleiten. Es kann u.a. durchaus als Mandatsbehinderung und Störung des Betriebsfriedens angesehen werden. Auf alle Fälle als Ehrverletzend.

» Da ich, wie ich oben schon schrieb, diesen Fall gar nicht überblicken kann
» und mittlerweile drei Anwälte involviert sind, würde ich mich als SBV gerne
» zurückziehen. Die "normalen" Unterstützungen wie Arbeitsplatzausstattungen,
» Anträge bearbeiten, Arbeitsassistenz etc. werde ich natürlich
» weiterverfolgen - sofern die Kollegin dies möchte. Meine Frage ist nun, in
» wie weit kann/darf ich dass>>
JA!

PS: Ich würde den AG einmal anfragen, ob hier eine "freie" Stelle ggf. besetzt wurde unter Missachtung des SGB IX> Auch wieso hier eine Ehemalige im Betrieb solche Unruhe/Unfrieden verbreiten darf> Gerade wenn die Vorgängerin sich mit dem AG "angelegt" hat und man selbst nun einen anderen Weg einschlahen möchte, sollte man bei AG doch ein "offenes Ohr" finden.

Auf alle Fälle daraif hinweisen, dass hier bei dieser Art der Tätigkeit, rechtlich kein Werksvertrag vorliegen kann. Aber von einer Eingliederung in den Betrieb ausgegangen werden kann, was ganz klar die Mitbestimmung dann betreffen würde, welche ggf. verletzt worden ist. Das müsste man dann leider wenn dem so ist rechtlich unter Zuhilfenahme eines Anwaltes prüfen lassen, was man aber alles gerne vermeiden würde.

Was sagt überigens der PR/BR>>

Hinweis: Im Büro der SchwbV hat nur die SchwbV das Hausrecht. Dieses kann sie auch entsprechend nutzen. Also auch ggf. Personen aus diesem verweisen. Übrigens auch den AG.

[link=www.youtube.com/watch>v=OJUT6D-j2yA]Videobeitrag von Prof. Franz-Josef Düwell zum Thema "Leiharbeitnehmer/Werksverträge und die Wichtigkeit der Schulung der AN-Vertreter.[/link]


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