Aufgaben der SBV (Allgemeines)
Hallo Shadow,
die SchwbV wie auch BR/PR prüfen überhaupt keine Urlaubsansprüche. Sie können und sollten Betroffenen auf den Anspruch gem. SGB IX und sonstige Anspruchsgrundlagen hinweisen. Sie können auch ggf. beim AG mal vorsprechen wenn es Probleme gibt. Doch alles Weitere ist Individualrecht. Es muss also von jedem Betroffenen ggf. selbst geprüft und eingefordert und notfalls auch beklagt werden.
Die SchwbV unterliegt im Mandat KEINER Weisungsbefugnis. Sie entscheidet alleine unter Beachtung des SGB IX was ihre Aufgaben sind und wie und wann sie diese wahrnimmt.
» meint die betroffene Kollegin
meinen kann sie viel. Beachten muss es eigentlich keiner. Auch nicht die SchwbV, denn sie sollte nur beachten, was sie mit ihrem Mandat und dem SGB IX in Einklang bringt.
Die Aufgaben der SchwbV ergeben sich aus § 95 SGB IX.
Der PR sollte sich einmal dringend dieser seltsamen Beschäftigung annehmen und seine Mitbestimmung prüfen und einfordern.
» Allerdings hat die Kollegin wohl offiziell von unserer Kanzlerin
» der Universität die Erlaubnis über Werkvertrag Menschen einstellen
» zu dürfen. So sagt man zumindest.
Dann sollte die SchwbV und der PR diese einmal auf das Thema Beteiligung und Pflichten aus dem SGB IX auch betreffen der §§ 81 Abs. 1 und § 82 sowie § 95 Abs. 2 SGB IX und die persönlichen Folgen für Sie aus § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX hinweisen. Die möglichen persönlichen Folgen des § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sind ja 10.000,- Ordnungsgeld aus dem "privaten Geldbeutel". Sollte zum Nachdenken anregen.
Auch ihr anraten sie sollte sich doch einmal mit dem Thema "Was ist eine Werksvertrag" befassen.
Es wäre hier ggf. einmal von einem Anwalt zu prüfen unter welcher Rechtslage sie arbeitet und wie hier die Rechte der SchwbV und PR verletzt wurden und welche rechtliche Schritte nun möglich wären und dann diese ggf. einleiten. Also auch, ob hier ggf. wegen der Art der Beschäftigung, also kein Werksvertrag vorliegt, Sozialabgaben und Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt werden um dann ggf. die dann zuständigen Ämter und Behörden einzubinden.
Diese so auch einmal der Kanzlerin mitteilen und ihr die Möglichkeit des Handelns einräumen um dieses abzuwenden.
Werksvertrag § 631 Abs 2 BGB, kurz beschrieben. Jemand erhält einen fest definierten Auftrag ein bestimmtes beschriebenes Werk, eigenständig und eigenverantwortlich zu erstellen und nach Fertigstellung abzuliefern. Die Erstellung erfolgt nicht in Räumen und mit Arbeitsmittel des Auftraggebers.
Ganz wichtig auch: Es erfolgt eben keine Eingliederung des Auftragsnehmers in den Betrieb.
Bedeutet auch in Deinem Fall, sie gehört nicht zu den Personen für welche die SchwbV oder BR/PR zuständig ist. Sie ist vielmehr eine Betriebsfremde Person. Also eine Externe!